BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldw344sche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. August 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Eine Entscheidung 374ber die Beschwerde gegen den Beschluss nach 247 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Be-tracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach 247 306 Abs. 2 StPO mangelt (BGHSt 34, 392 f.). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von dem unerreichbaren Zeugen v. J. am 23. April 2003 gegen374ber einem Notar in Maastricht abgegebene und von ihm unterschriebene schriftliche Erkl344rung durfte nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden. Soweit das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklag-ten auch aus dem Besitz der am 23. April 2003 hergestellten schriftlichen Erkl344rung des Zeugen v. J. herleitet, beruht darauf das Urteil nicht. Bereits die von der Kammer festgestellten sonsti- - 3 - gen objektiven Umst344nde (UA 11) belegen ohne weiteres ein zu-mindest leichtfertiges Handeln des Angeklagten (UA 14). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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