BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 251/11 vom 2. November 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2011 in der Sitzung vom 2. November 2011 , an denen teilg e- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelba ch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanw ä lt in in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung , Justizhaupts ekretärin in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. März 2011, soweit es ihn b e- trifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc kve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 8.450 r- letzung form ellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Tei l- 1 - 4 - erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen konsumierte der einschlägig vorbestrafte Ang e- klagte S. seit Jahren Drogen, hauptsächlich Kokain und Amphetamin. Zwischen dem 2. Januar 2010 und dem 17. Februar 2010 handelte er in sieben Fällen mit Haschisch und Amphetamin in einer Größenmenge v on jeweils zw i- schen 100 und 500 Gramm. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 8. Februar 2010 wurden 24,61 Gramm zum Weiterverkauf bestimmtes Kokain und ein Rest von 8,7 Gramm Amphetamin sichergestellt. Der Angeklagte handelte in der A b- sicht, sich durch den Han del mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einna h- mequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Finanzierung seines eigenen Konsums von Amphetamin und Kokain zu verschaffen. II. Der Angeklagte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 15. Juni 2011 n ac h- träglich erklärt, er nehme die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff aus. Eine solche Revisionsbeschränkung ist grundsät z- lich möglich und im vorliegenden Fall wirksam, weil sich hier weder den Urteil s- gründen noch der Strafhö he entnehmen lässt, dass die Strafe von dem Unte r- bleiben der Anordnung einer Maßnahme nach § 64 StGB beeinflusst worden ist (vgl. BGHSt 38, 362 ff; Fischer, StGB 58. Aufl. § 64 Rn. 29 mwN ). Die Senat s- entscheidungen vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 und vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11 stehen dem nicht entgegen. Soweit die Begründungen jener 2 3 - 5 - Einzelfallentscheidungen als zu weitgehend interpretiert werden könnten, stellt der Senat klar, dass eine Ausnahme der Nicht - Anordnung der Maßregel g e- mäß § 64 StGB vom R evisionsangriff nur dann unwirksam ist, wenn sich im Einzelfall aus den Urteilsgründen eine unlösbare Verbindung von Straf - und Maßregelausspruch ergibt. III. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgef ührt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat im Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allein der Umstand, dass der Angeklagte seit Jahren selbst Rauschmitt el konsumierte und u.a. auch zur Finanzierung seines eigenen Konsums mit Dr o- gen handelte, drängte hier nicht zu einer näheren Erörterung des § 21 StGB . Eine Abhängigkeitserkrankung kann die Annahme von § 21 StGB nur dann b e- gründen, wenn ein langjähriger Ko nsum zu schweren Persönlichkeitsveränd e- rungen geführt hat oder wenn starke Entzugserscheinungen bzw. die Angst vor solchen handlungsbestimmend sind (vgl. Fischer, aaO § 21 Rn. 13 mwN). Dafür gab es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht hier die gut g e- pla n te und situationsangepasste Tatausführung in vielen Fällen über einen l ä n- geren Zeitraum entscheidend gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. 3. Allerdings hat der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes von 8.450 4 5 6 7 - 6 - Betäubungsmittelgeschäften wertmäßig nicht mehr im Vermögen des Angekla g- ten vorhanden. Dies kann es rechtfertigen, von d er Hä rteregelung des § 73c Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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