BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251 /1 2 vom 22. November 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 22. November 2 01 2 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin D . gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihr am 20. Februar 2012 zugestellte Urteil erst am 10. April 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt. Becker Appl Schmitt Eschelbach Ott 1
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