ECLI:DE:BGH:2018:140818B2STR251.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/18 vom 14. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 14. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen R echtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Additionsfehler des Landgerichts bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen Taterträge in Höhe v on 16.301,60 nicht, da dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei den 28 Taten des Computerbetruges Barbeträge in Höhe von 16.150 r- sparte Aufwendungen für die von den Finanzinstituten erhobenen Ausz a h- lungs gebühren in Höhe von 156,60 g- te. Die ersparten Aufwendungen sind dem Vermögen des Angeklagten zug e- flossen und insofern Erlangtes etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ( vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 1 StR 53/14, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 73 Rn. 20 ; BeckOK StGB /Heuchemer , 38. Ed., § 73 Rn. 10 , LK - StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 22 ) . D er Angeklagte hätte ohne den - 3 - Gebührenan fall die Bar beträge an den von ihm genutzten Geld automaten nich t abheben können. Er hat damit aus dem inkriminierten Geschäft neben d em e r- langten Bargeld den Vorteil gezogen, die Auszahlungskosten erspart zu haben (vgl. zu den ersparten Kosten eines Genehmigungsverfahrens BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 3 StR 343/11, juris Rn. 16 f. ; zu eingesparten Deponiekosten OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999 5 Ss 52/99 36/99 I, wistra 1999, 477, 478 , K öh ler, NStZ 2017, 497, 504 ). Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach befindet sich im Urlaub und is t deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Bartel Schmidt
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