BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25 /1 2 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO U m- stände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befa n- genheit rechtfertigen könnten. Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Mis s- trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 9. Ma i 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundl a- ge der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet z u- rückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 201 2 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12 ) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betr effende - weitere - Befange n- heitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen V erfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren g emac h- ten Se lbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest. 1 2 - 3 - Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verf ahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhän giger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erkl ärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat. Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge - schlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänze nd auf die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12). Becker Appl Schmitt Eschelbach Ott 3 4
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