BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/12 vom 9. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Ablehnungsgesuche der Angeklagten C . und M . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten M . und C . gegen den Vorsitzenden R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wegen der Besor g- nis der Befangenheit werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beschwerdeführer C . und M . , die auch die vors chriftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt haben, machen geltend, es gebe A n- haltspunkte dafür, dass die abgelehnte n Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch einen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck bestimmen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tats a- chen: Die abgelehnten Richter hätten als Mitglieder der Spruchgruppe 2 des 2. Strafsenates mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11) festgestellt, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sei und das Verfahren ausg e- setzt, weil die Zuweisung des Senatsvorsitzes an den abgelehnten Vorsitze n- den R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch den Geschäftsverte i- 1 2 - 3 - lungsplan des Bundesgerichtshofs mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehe (a nders die Spruchgruppe 1 des 2. St rafsenates, vgl. Urteil vo m 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11) . Am 8. Februar 2012 hätten sie gleichwohl in demselben Verfahren durch Urteil in der Sache entschieden. Aus Presseveröffentlichungen gehe hervor, dass ein Mitglied des Senats in der mündlichen Ve rhandlung über die Strafsac he 2 StR 346/11 am 8. Februar 2012 dem Präsidium des Bunde s- gerichtshofs vorgeworfen habe, in dieser Sache auf die Rechtsprechung des Senat es Einfluss genommen zu haben. Am selben Tag habe diejenige Spruc h- gruppe des 2. Strafsenates, die sich zuvor für unzus tändig gehalten habe, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter eine Sachentscheidung getroffen, obwohl sie weiterhin davon überzeugt sei, für diese nicht zuständig zu sein. Die B e- schwerdeführer müssten deshalb befürchten, dass diese mit den Grundlagen des juristischen Denkens nicht vereinbare Handlungsweise auf einer Druckau s- übung durch das Präsidium beruhe, sich mithin die abgelehnten Richter erfol g- reich unter Druck hätten setzen lassen und so ihre Unabhängigkeit selbst au f- gegeben hätten. D ie Beschwerdefüh rer müss t e n auch befürchten, dass Richter, die bereits einmal hierzu bereit gewesen seien, sich auch weiterhin dem durch das Präsidium ausgeübten Druck beugen würden. II. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparte i- lichkeit ein es Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist ei n- fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzl i- che n Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte 3 4 - 4 - (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutral ität und Distanz gegenüber den Verfahrensbe teiligten bietet (vgl. BVerfG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN ; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333 ). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn e in am Verfahren Beteiligter bei vernünft i- ger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, B e- schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer - Goß ner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN ). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Able h- nung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfah ren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand g egeben, kann nicht von einer verfahrensübergreife n- den Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vor gesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333 ). 2. Nach diesen Maßstäben sind die Ablehnungsgesuche gegen den Vo r- sitzen den R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Ric hter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach als unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer haben bei vernünftiger Würdigung aller Umstände, unt er besonderer Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung vom 8. Februar 2012, keinen Anlass, an der U n- abhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Unerheblich ist der von zwei der abgelehnten Richter in ihren dienstl i- chen Erkl ärungen aus ihrer subjektiven Wahrnehmung geschilderte Ablauf ih rer Anhörung am 18. Januar 2012 vor dem Präsidium. Ebenso kann dahinstehen, ob ansonsten durch das Präsidium - wie ein anderer abgelehnter Richter, der am 18. Januar 2012 nicht angehört wurde, dienstlich erklärt hat - nach seinem 5 6 - 5 - subjektiven Eindruck und Empfinden ein hoher Druck aufgebaut wurde, die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates zu ihrer Besetzung aufzug e- ben. Weiterer Aufklärung, etwa durch Anhörung der Mitglieder des Präsidium s, bedarf es daher nicht. Selbst wenn die Behauptung, das Präsidium - das, mit Ausnahme des Präsidenten, aus von allen Richtern am Bundesgerichtshof g e- wählten Richter n am Bundesgerichtshof besteht - habe wie auch immer geart e- ten Druck auf die abgelehnten R ichter ausgeübt, zutreffen sollte, bezog sich dieser Druck auch nach den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht etwa inhaltlich auf die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angekla g- ten, sondern ausschließlich darauf, dass de n bei der Spru chgruppe 2 des 2. Strafsenates anhängigen Verfahren - also auch dem di e Beschwerdeführer betreffenden - Fortgang gegeben wird. Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter ergibt sich bei vernünftiger Würdigung auch nic ht daraus, dass die S pruchgruppe 2 des Senates am 8. Februar 2012 durch Urteil - anders als noch am 11. Januar 2012 - in der Sache entschieden hat, wobei aufgrund des Ber a- tungsgeheimnisses offen bleiben muss, welcher Richter wie abgestimmt hat. Nach den Gr ünden des Beschlusses vom 11. Januar 2012 ist die Revision s- hauptverhandlung deshalb ausgesetzt worden, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizufü h- ren (BA 19 f.). Nachdem das Präsidium des Bundesg erichtshofs in seiner En t- scheidung vom 18. Januar 2012 an der Geschäftsverteilu ng für den 2. Strafsenat mit Vorsitzendem R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzendem festgehalten hat, hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die Rechtslage zu der Frage nicht eindeutig sei, ob ein Präsidiumsbeschluss zur Geschäftsverteilung rege l- mäßig bindend sei, mithin die Spruchkörper des Gerichts nicht befugt seien, im fachgerichtlichen Verfahren ihre B esetzung zu überprüfen. Mit Rücksicht d a- 7 - 6 - rauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege käme, hat die Spruchgruppe 2 des Senates es für geboten gehalten, in allen bei ihr anhängigen Revisionen - also auch der vorliegenden - in der Sache zu en t- scheiden, auch wenn sie sich weiterhin nicht für ordnungsgemäß besetzt hält. Der Senat hat dies mit dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebot und dem Gebot der Rechtsschutzgewährung begründet und ausdrücklich darauf hing e- wiesen, dass es nicht zu Lasten der Rechtsmittelführer gehen dürfe, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung der Spruchgruppe 2 des Senates nicht umgesetzt habe. Damit hat der Senat seiner Entscheidung unter Mitwirkung der abgeleh n- ten Richter aus der Ver fassung abgeleitete Prinzipien zugrunde gelegt, die g e- währleisten sollen, dass über die Revision eines Angeklagten zügig und ohne unangemessene Verzögerung entschieden wird. Die die Entscheidung im E r- gebnis leitenden Verfassungsgrundsätze wirken vor allem zu Gunsten des rechtsuchenden Bürgers; der Senat hat bei seiner Abwägung auch bestimmend auf die Interessen der jeweiligen Rechtsmittelführer abgestellt. Es liegt aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten fern, bei der gegebenen, von der betre f- fenden Spruch gruppe des Senats als unklar gewerteten Rechtslage und mit Rücksicht auf die für die Entscheidung angeführten, maßgeblich die Interessen der jeweiligen Revisionsführer in den Blick nehmenden Gründe, zu besorgen, dass die abgelehnten Richter ihm bei der Ent scheidung seines konkreten Falles nicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz gegenübertreten. Auch soweit es im Urteil vom 8. Februar 2012 heißt, dass " die richte rliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG partiell zurückstehen " müsse und der Sena t " nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten " sei, " in seiner Meinung nach verfassungswidriger Besetzung zu entscheiden " , rechtfertigt dies bei ve r- nünftiger Würdigung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgeleh n- 8 9 - 7 - ten Richter. Die betreffenden Formulierungen sind - ungeachtet des auch an dieser Stelle wegen des Beratungsgeheimnisses offen bleibenden Absti m- mungsve rhaltens der einzelnen Richter - erkennbar in den dargelegten arg u- mentativen Zusammenhang des Urteils eingebettet. Sie beschreiben inso fern lediglich die Konsequenz, mit Rücksicht auf die in der konkreten Situation als höherrangig bewerteten Gebote der Beschleunigung und der Rechtsschutzg e- währung in der Sache zu entscheiden, obwohl sich die Spruchgruppe 2 des Senats nicht für ordnungsgemä ß besetzt hält. Schließlich ist auch im Übrigen nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, dass jenseits der Besetzungsfrage in der Sache selbst ein Grund vorliegen könnte, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigt. A ppl Roggenbuck Cierniak Franke Schmitt 10
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