BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/04 vom 19. November 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2004 gemäß § 66 Abs. 1 GKG beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten-ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960,-- für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Ge-bühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeich-nisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die Verurtei-lung nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist. - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Rissing- van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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