BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juli 2007 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren K366rperverletzung beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 15. Januar 2007 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung entf344llt, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschr344nkt der Senat gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren K366r-perverletzung. 2 Die Beschr344nkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen schwerer K366rperverletzung und gef344hrlicher K366rperverletzung rechtlichen Be-denken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das Vergehen der gef344hrlichen K366rperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe-ren K366rperverletzung jedenfalls in den F344llen des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu-r374ck (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch f374r die Tatvariante des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht ausdr374cklich er366rtert. Der Senat kann die Frage infolge der Beschr344nkung offen lassen. 3 2. Wegen der Schuldspruch344nderung ist die Strafe neu zu bemessen. Das Landgericht hat ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils mehrere Alternativen der beiden K366rperverletzungsqualifikationen ver-wirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 226 Abs. 1 StGB verh344ngt. Zwar kann straferh366hend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des 247 226 Abs. 1 StGB durch Tatmodalit344ten des 247 224 Abs. 1 StGB herbeigef374hrt wurde (vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher aus-schlie337en, dass sich allein die 304nderung des Schuldspruchs auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt h344tte. 4 - 4 - 3. Im 334brigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten auf (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine all-gemeine Strafkammer zur374ck, weil nur noch die Strafe f374r eine nicht der Zu-st344ndigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist. 5 Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfu337 ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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