BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/08 vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Kammer hat sich inso-weit ma337geblich auf die - ermittlungstaktisch bedingte - sp344te "Ausweitung der Ermittlungen" auf den Angeklagten bezogen (UA 42/43) und Erw344gungen zur Zweckm344337igkeit dieser Vorgehensweise angestellt (UA 45). Dies l344sst besor-gen, dass sie bei ihrer Berechnung vor allem Zeitr344ume ber374cksichtigt hat, die eine der Justiz zuzurechnende konventionswidrige Verz366gerung nicht begr374n-den. Denn die f374r Art. 6 Abs. 1 MRK ma337gebende Frist beginnt regelm344337ig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buch-stabe a MRK offiziell Kenntnis davon erh344lt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (L366we-Rosenberg/Gollwitzer StPO, 25. Aufl. 2005, MRK Art. 6 Rdn. 81 m.N.). - 3 - Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch ebenso wenig wie der unangemessen hohe Strafabschlag von einem Jahr bei einer vom Landgericht unterstellten justizbedingten Verfahrensverz366gerung von einem Jahr und vier Monaten. Angesichts dessen kann der Senat auch ausschlie337en, dass der Ange-klagte bei der vom Landgericht f374r erforderlich gehaltenen Kompensation durch die Nichtanwendung der Vollstreckungsl366sung (siehe BGH - GSSt - NJW 2008, 860) beschwert sein k366nnte, ohne dass es hier auf die - vom Senat bejahte - Frage ank344me, ob in einem solchen Fall einer Aufhebung des Strafausspruchs und Zur374ckverweisung an das Landgericht nicht ohnehin das Verschlechte-rungsverbot entgegen st374nde. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy