BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/10 vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 11. Januar 2010 wird mit der Ma337gabe, dass der Ange-klagte wegen schwerer r344uberischer Erpressung verurteilt ist, als unbe-gr374ndet verworfen; die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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