ECLI:DE:BGH:2017:25101 7B2STR252.16.1 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 78b Abs. 3 1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Ve r- fahrens wegen örtlic her Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten A b- schluss des Verfahrens (Fortführung von BGH, Beschluss vom 2 0. Dezember 1983 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209). 2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjä h- rungsfrist so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16 - LG D armstadt ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR252.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/16 vom 25. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen eralbu n- desanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 25. Oktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 i.V.m. § 206a StPO beschlossen: I . Auf die Revision des Angeklagten O . gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2016 wird 1. das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es den Mitangekla g- ten E . betrifft, in den Fällen II. 1 bis II. 16 der Urteilsgrün - de aufgehoben und das Verfahren eingestellt; d ie Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen f allen der Staats kasse zur Last; 2. d as vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin neu gefasst , dass aa) der Angeklagte O . der Bestechung im geschäftli - chen Verkehr in vierzehn Fällen und bb) der Angeklagte E . der Bestec hlichkeit im geschäft - lichen Verkehr in vierzehn Fällen s chuldig ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe n sowie hinsichtlich des Angeklagten E . im Ausspruch über den Werter - satzverfall aufgehoben . Insoweit wird die Sache z u neuer Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die verblieb e- - 3 - nen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wir t- schaftsstrafkam mer des Landgerichts zurückverwiesen. II . Die weiter gehende Revision des Angeklagten O . wird ver - worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten O . wegen Bestechung im ge - schäftlichen Verkehr in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt . Den nicht revidierenden Mita ngeklagten E . hat es wegen Bestechlichkei t im geschäft - lichen Verkehr in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ; darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 122.700 Euro angeordnet . Weg en überlanger Verfahrensdauer hat e s jeweils einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe n für vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten O . . Das Rech tsmittel hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtl i- chen Erfolg und führt wegen Verfolgungsverjährung zur Urteilsaufhebung in den Fälle n II. 1 bis II. 16 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens . Dies bedingt die Änderung des Schuldspruc hs sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe . Die Urteilsaufhebung in den Fällen II. 1 bis II. 16 ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E . zu erstrecken (§ 357 StPO) und 1 2 3 - 4 - führt insoweit auch zur Aufhebung der Wertersatzverfallen tscheidung . Im Übr i- gen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten O . als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der Angeklagte O . war Mehrheitsgesellschafter und Gesc häftsfüh - rer de s Speditionsunternehmens Q . GmbH (im Folgenden: Q . GmbH ) . Zu den Kunden des Unternehmens zählte auch die Firma H . GmbH (künftig: H . GmbH ) . Der Mitangeklagte E . , der zunächst als selbstständiger Spe diteur für die H . GmbH Transportaufträge ausgeführt hatte, wurde von dieser Firma zum 1. Februar 1999 als Versandleiter eingestellt ; ihm oblag dabei die eigenständige und freie Vergabe von Sonder - und Eiltran sp o r te n . Der Angeklagte E . vereinbar te daraufhin mit dem Angeklagten O . , dass er die Q . GmbH künftig bevorzugt und unter Ausschluss der Konkurrenz mit der Durchführung von Sonder - und Eiltransporte n beauftrage n werde; als Gegenleistung sollte er hie r- für monatlich einen Geldbetra g in Höhe von rund 8.000 DM erhal ten . Dieser Vereinbarung entsprechend hatte der Mitangeklagte E . in den Jahren 1999 bis 2003, die von der Anklage nicht umfasst sind, Transportauftr ä- ge in unbekanntem Umfang unter Ausschluss der Konkurrenz an die Fi rma des Angeklagten vergeben und Zahlungen in Höhe von mona t- lich rund 8.000 DM erhalten . In dieses etablierte System war im Jahr 2003 der Bruder des Angeklagten O . , der gesondert verfolgte N . , ein getreten , 4 5 6 - 5 - der die Geschäftsfüh rung der Q . GmbH übernommen und im Einver - nehmen mit dem Angeklagten O . für die Zahlungen an den Angeklagten E . durch monatliche Scheckü bergabe n gesorgt hatte . b) Der Angeklagte E . beauftragte im verfahrensgegenständlichen Zei traum d ie Firma Q . GmbH unter Ausschluss der Konkurrenz mit Transportaufträgen und erhielt als Gegenleistung dafür jeweils am Monatsende einen Scheck in Höhe von rund 4.090 . Der Angeklagte E . löste die Schecks jeweils zeitnah nach Erhalt ein; die Beträge wurden seinem Konto am 2. November 2004 (Fall 1), 6. Dezember 2004 (Fall 2), 5. J anuar 2005 (Fall 3), 2. Februar 2005 (Fall 4), 4. März 2005 (Fall 5), 1. April 2005 (F all 6), 4. Mai 2005 (Fall 7), 6. Juni 2005 (Fall 8), 5. Juli 2005 (Fall 9), 3. August 2005 (Fall 10), 6. September 2005 (Fall 11), 5. Oktober 2005 (Fall 12), 2. November 2005 (Fall 13) , 5. Dezember 2005 (Fall 14) , 3 . Februar 2006 (Fall 15 ) und am 2 . März 2 006 (Fall 16 ) gutgeschrieben . Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren S checkübergaben, die dem eing espielten System folgten und denen jeweils Auftragsvergaben an die Q . GmbH vorausg ingen . De r Angeklag te E . erhielt weiterhin monatlich Sche cks in gleichbleibender Höhe von rund 4.090 Euro monatlich, die seinem Konto nach Scheckeinlösung durch ihn jeweils am 5 . April 2006 (Fall 17 ), 4. Mai 2006 (Fall 18 ), 6. Juni 2006 (Fall 19 ), 5. Juli 2006 (Fall 20 ), 2 . August 2006 (Fall 21 ), 6. September 20 06 (Fall 22 ), 4 . Oktober 2006 (Fall 23 ), 1 . November 2006 (Fall 24 ), 5. Dezember 2006 (Fall 25 ), 5. Januar 2007 (Fall 26 ), 7. Februar 2007 (Fall 27 ), 5 . März 2007 (Fall 28 ), 4. Mai 2007 (Fall 29 ) und am 4 . Juni 2007 (Fall 30 ) gutgeschrieben w urden . 7 8 - 6 - 2 . Da s Landgericht ist davon ausgegangen , dass hinsichtlich keiner der im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten ( absolute ) Verfo l- gungsverjährung eingetreten sei . Es hat angenommen, dass das (Prozess - ) Urteil des Landgericht s Wiesbaden vo m 21. Ok tober 2014 auch in dem nach erneuter Anklageerhebung durch die Staatsanwalt schaft anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB entfalte . Insoweit liegt folgende s Verfahrensgeschehen zugrunde : a) Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte am 11. Juli 2013 g e- gen den Angeklagten O . , den Mitangeklagten E . und den gesondert ver - folgten N . Anklage zur Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden erhoben und den drei An geklagten jeweils 32 selbstständige, zw i- schen dem 6. September 2004 und dem 4. Juni 2007 begangene Taten der Bestechlichkeit und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hatte die Wirtschaftsstrafkammer des Land g e- richts Wiesbaden die Anklageschrift unverändert zur Hauptverhandlung zug e- lassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der am 21. Oktober 2014 statt g e- fundenen Hauptverhandlung hatten die Angeklagten O . und E . den Ein - wand örtlicher Unzuständigkeit (§ 16 StPO) erhoben und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO beantragt. Das Landgericht Wiesbaden hatte das Verfahren nach Verfahrensabtrennung antragsgemäß nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde nicht eingelegt; das Prozessurteil ist am 29. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. b) Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem 30. Januar 2015 erneut Anklage gegen die Ang e- klagten O . und E . erho ben und diese Anklage an die Große Wirtschafts - 9 10 11 12 - 7 - strafkammer des Landgerichts Darmstadt adressiert. D en Angeklagten O . und E . wurden nunmehr jeweils 30 Vergehen der Bestechung bzw. der Be - stechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zur Last gelegt, di e sie im Zeitraum vom 2. November 2004 bis zum 4. Juni 2007 begangen haben sollen. Die Staatsa n- waltschaft hatte darauf hingewiesen, dass der erneuten Anklageerhebung der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nicht entgegenstehe, weil die Rechtshängigk eit des vor dem Landgericht Wiesbaden anhängig gewesenen Verfahrens mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils entfallen sei. II. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Aufh e- bung in den Fällen II. 1 bis II. 16 der Urteils gründe sowie zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a StPO) . Entgegen der Auffassung des Landgerichts war b e- reits vor Erlass des nunmehr mit der Revision angegriffenen Urteils insoweit absolute V er folgungsver jährung eingetreten (1.) . Das Prozessurteil des La ndg e- richts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014 entfaltete für das von der Staatsa n- waltschaft durch eine neue Anklageerhebung fortgeführte Verfahren keine ve r- jährungshemmende Wirkung im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB (2.) . 1 . Die im Zeitraum vom 2. November 2004 bis zum 2. März 2006 bee n- deten Taten waren im Zeitpunkt ihrer Aburteilung durch das angegriffene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2016 bereits verjährt. a) Die für das Vergehen der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB a.F. maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) , die absolute Verjährungsfrist zehn J ahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) . D ie Verjährungsfrist beginnt g emäß § 78a StGB mit der Beend i- 13 14 15 - 8 - gung der Tat zu laufen . Die im Verhältnis de r Tatmehrheit zueinander stehe n- den Taten der Bestechung waren hier jeweils mit der Gewährung des Vorteils an den nicht revidierenden Mitangeklagten E . beendet. a a) Materiell beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneine n- des Tun insgesamt abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7 ; vom 18. Juni 2003 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997). Zur Ta t- beendigung zählen auch solche Umstände, die z war nicht mehr von der objekt i- ven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder intensivieren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 und vom 6. September 2011 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513). Sind solche Handlungen nicht festgestellt, so beginnt die Ve r- jährung, sobald der Vorteil vollständig entgegengenommen und zugleich die bevo rzugende Handlung vollständ ig abge schlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 1 StR 614/93, BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenb e- stechlichkeit 1 ; vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927; Beschluss vom 9. Oktober 2007 4 StR 444/07, NStZ - RR 2008, 42, 43 ; vgl . auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 ). bb) D ie Verjährung sfrist begann gemäß § 78a StGB jeweils mit der G e- währung des Vorteils der Gutschrift der Schecks zu Gunsten des Kontos des Angeklagten E . zu laufen . Zutreff end ist das Landgericht davon ausge - gan gen, dass die festgestellten Taten jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) und nicht im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander st e- hen. 16 17 - 9 - Zwar gingen die verfahrensgegenständlichen Zahlungen auf die zuvor generell getroffene Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten O . und E . zurück, wonach der Angeklagte E . die Firma Q . GmbH be - vorzugt mit Transportaufträgen be auftragen und monatliche Geldzahlu ngen erhalten sollte. Jedoch verbindet die Tatbegehung in Gestalt dieser Unrechtsvereinbarung die späteren einzelnen Zahlungen nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit . ( 1 ) Eine tatbestandliche Handlungseinheit läge nur vor, wenn bereits die Un rechtsv ereinbarung selbst den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch später in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 2 StR 339/08, NStZ 2009, 347 ; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30 ). In Fällen, in denen die Laufzeit der - - Charakter trägt, erfüllt jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (vgl. Senat, Urteil vom 11. Febr uar 2009 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 1 StR 614/93, NStZ 1995, 92; Urteil vom 13. November 1997 1 StR 323/97, NStZ - RR 1998, 269; Beschluss vom 5 . Juni 1996 3 StR 534/95 II, BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten; Urtei l vom 18. Oktober 1995 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302). ( 2 ) Gemessen hieran ist die Annahme rechtlich selbstständiger Taten von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ist eine g e- naue Festlegung des Vorteils bei der Unrechtsverei nbarung nicht erfolgt . Zwar haben die Beteiligten monatliche Zahlungen in gleichbleibender Höhe verei n- bart. Der damit versprochene Vorteil hing jedoch nach den getroffenen Verei n- barungen jeweils davon ab, dass auch der Angeklagte E . die vereinbarte be vorzug e nde Beauftragung der Q . Gmb H fortsetzte. Nach den 18 19 20 - 10 - rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts waren die Taten mithin jeweils mit der Gewährung des Vorteils an den Angeklagten E . been - det. b ) Absolute Verfolgung sverjährung trat gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mit Verstreichen des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Ein Fall des § 78b Abs. 4 StGB liegt nicht vor. § 300 StGB sieht für den besonders schweren Fall der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit i m geschäftlichen Ve r- kehr einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor und erfüllt damit nicht die tatbestandlichen Vo raussetzungen des § 78b Abs. 4 StGB. Die vor dem 11. März 2006 b e e ndeten 16 Taten waren im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffe nen Urteils bereits verjährt. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014 , mit dem dieses das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit eingestellt hat, keine den Eintritt der absoluten V erjährung hemmende Wirkung zu . Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist auch durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gemäß § 78b Abs. 3 StGB gehemmt. Diese Wirkung endete jedoch mit Rechtskraft des Prozessurteils. Es entfaltete über den Eintritt seiner Rechtskraft hinaus für das von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch (er neu t e ) Anklageerhebung vor dem Landgericht Darmstadt angestrengte neue gerichtliche Verfahren keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 78c Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 78b Abs. 3 StGB . a ) Gemäß § 78b Abs. 3 StGB läuft die Verjährungsfrist in Fällen, in d e- nen ein Urteil des ersten Rechtszugs ergangen ist, nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig a bgeschlossen ist. Die mit § 78b Abs. 3 StGB bewirkte Ablaufhemmung der Verjährung knüpft nicht an ein verurteile n- 21 22 23 - 11 - des Erkenntnis an ; sie ist vielmehr jedem, also auch dem auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urteil beigelegt. Die Abl aufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB wird deshalb nicht nur durch ein Sachurteil, sondern auch durch ein Prozessurteil bewirkt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159 ; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 5 StR 606/00, NStZ - RR 2001, 328 ). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso ane r- kannt wie die sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm ergebende Folgerung, dass es für die Auslösung der verjährung s- hemmenden Wirkung nicht auf die sachliche Richtig keit d er Entscheidung oder das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen ankommt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209) . Darüber hinaus ist eine Tat selbst dann Gegen stand des Verfahrens im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB, wenn ein Gericht lediglich irrig davon ausgegangen ist , dass die abgeurteilte Tat von der Anklage umfasst wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 3 StR 352/96, NStZ - RR 1997, 167). b) Die verj ährungshemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB wird de s- halb auch durch ein Einstellungsurteil ausgelöst, das wie hier das auf Verfa h- renseinstellung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit lautende Prozessu r- teil das Verfahren zwar förmlich beendet, aber die Strafklage nicht verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1962 4 StR 194/62, BGHSt 18, 1, 5 ; Urteil vom 12 . Juni 2001 5 StR 606/00, NStZ - RR 2001, 328 ). Eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Gründen ist dem Gesetz nicht zu entne h- men und wäre mit dem gerade im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer und einfacher Regelungen unvereinbar (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167). Verjährungshemmende Wirkung kommt da her auch dem auf Verfahrens einstellung wegen fehlender Anklageschrift , fe h- lendem Eröffnungsbeschluss oder wegen Verjährung lautenden Urteil zu . 24 - 12 - c) Die weitere Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines auf Verfahrenseinstellung lautenden Urteils nach Eintritt seiner Rechtsk raft entfällt (vgl. OL G Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1992 3 Ws 658/91, JR 1993, 77; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1982 1 Ws (B) 223/82 OWiG, NStZ 1983, 224 ; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 23. Juli 1976 1 Ss [ B ] 292/76, VRs 52, 197; Stree, JR 1993, 79, 80 ; NK - StGB/Saliger , 5. Aufl., § 78b Rn. 22; SK - StGB/Wolter , 5. Aufl., § 78b Rn. 13; Schönke/Schröder S ternberg - Lieben /Bosch , 29. Aufl. , § 78b Rn. 12; Fischer , StGB , 6 5 . Aufl. , § 78b Rn. 11 ) oder ob dem Prozessurteil bis zur rechtskräft igen Erledigung des Tatvorwurfs insgesamt und damit zeitlich unbegrenzt verjährungshemmende Wirkung be i- zumessen ist (in diesem Sinne LK / Schmid, 12. Aufl. , § 78b Rn. 16 im Anschluss an Jähnke , 11. Aufl., Rn. 16 ) , ist durch den Bundesgerichtshof soweit ers ich t- lich bisher noch nicht entschieden ( ausdrücklich offen gelassen in BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 1983 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209, 210). Der Senat beantwortet die Rechtsfrage dahin, dass die verjährung s- hemmende Wirkung eines Prozessurteils , d as die Strafklage nicht verbraucht, nach dem durch die Rechtskraft bewirkten Abschluss des gerichtlichen Verfa h- rens hinaus nicht fortwirkt . Die verjährungshemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB ist auf das Verfahren bezogen, in dem das erstinstanzliche U rteil ergeht. Endet die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens , so endet damit auch die verjährungshemmende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils. Eine erweiternde Auslegung der Norm des § 78b Abs. 3 StGB dahin, dass das Prozessurteil über die Beendigung der R echtshängigkeit des Verfahrens hinaus zu einer zeitlich unbegrenzten Hemmung des Eintritts der Verfolgungsverjährung führt, ist abz u- lehnen . 25 26 - 13 - aa) Für eine Auslegung des § 78b Abs. 3 StGB in diesem Sinne spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 78b Abs. 3 StGB bezieht die verjährungshe m- das Verfa h- ren gerichtlichen Verfahrens zu verstehen, das durch den Erlass des erstinstan zl i- che n Urteil s seinen Abschluss findet . Zwar wird insoweit darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff des Ve r- fahrens , an dessen rechtskräftigen Abschluss das Gesetz die zeitlich unb e- grenzte (zutreffend LK / Schmid , StGB, 12. Aufl . , § 78b Rn. 15) v erjährung s- hemmende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils knüpft, nicht ein konkretes gerichtliches Verfahren , sondern [ ] die Erledigung der Sache insgesamt, nicht die Rechtskraft des einstellenden Urteils zu verste hen sei ( in diesem Sinne LK / Schmid, aaO, § 78b Rn. 16; so schon LK / Jä hnke, 1 1 . Aufl . , § 78b Rn. 16). Diese Auffassung teilt der Senat jedoch nicht. Zwar sind die Regelungen über die Verjährung, die eine Ahndung der Tat (vgl. § 78 Abs. 1 StGB) au s- schließe n, grundsätzlich tat - und nicht verfahrensbezogen ausgestaltet. Dies gilt für die Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB jedoch nicht. § 78b Abs. 3 StGB führt in einer spezifischen prozessualen Konstellation der des Rechtsmittelverfahrens nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils gleich welchen Inhalts zu einer zeitlich unbegrenzte n Hemmung des weiteren Ablaufs der Verjährungsfrist . Bereits dieser spezifische Bezug zu einer konkr e- ten sz u- prozessualen Konstellation spricht dafür, die hemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB auf d as konkrete Verfa h- 27 28 29 30 - 14 - ren zu beziehen, das erstinstanzlich durch das die Hemmungswirkung ausl ö- sende Urteil s einen Abschluss fin det. § 78b StGB enthält für diese spezifische prozessuale Konstellation eine Sondervorschrift, welche die Wirkung des Ablaufs der Verjährungsfrist suspe n- diert. Kraft gesetzlicher Anordnung läuft die Verjährungsfrist zwar weiter, die Wirkungen der Verjä hrung treten jedoch nicht ein. Das Gesetz ordnet mithin in einer spezifischen prozessualen Konstellation der eines Rechtsmittelverfa h- rens an, das s der Ablauf der Verjährungsfrist ohne Wirkung auf die Verfol g- barkeit der Tat bleibt. Dieser spezifische Be zug zu einer konkreten prozessu a- len Konstellation lässt es als fernliegend erscheinen, dass unter dem Begriff des Verfahrens im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB nicht das konkrete, gerichtliche zu verstehe n sein soll . Der Gesetzeswortlaut spricht mi thin dafür, die Wirkungen des § 78b Abs. 3 StGB, der auch den Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung dauerhaft aufschiebt (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB), auf das konkrete gerichtliche Ve r- fahren zu beschrän ken , in welchem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Findet dieses Verfahren seinen endgültigen Abschluss, so endet damit auch die durch § 78b Abs. 3 StGB angeordnete Wirkung des Urteils auf die Verjährung (ebe n- so OLG Düsseldorf, aaO) . Anhaltspunkte dafür, dass die verjäh rungshemme n- de Wirkung auch einer gerichtlichen Entscheidung, die lediglich e- ist, beizume s- sen sein sollte, findet jeden falls in dem G esetzeswortlaut keine Stütze. bb) Sinn und Zweck des § 78b Abs. 3 StGB, wie sie sich unter Beac h- tung des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Wille n s des Gesetzgebers erg eben , spr echen ebenfalls für ein solch enges Verständnis der Norm. Sie 31 32 33 - 15 - stellt im Gefüge der Vorschriften über die Verjährung eine Ausnahmevorschrift dar. (1) Die Regelungen über die Verjährung begrenzen die Verfolgbarkeit der Tat (vgl. Senat, Beschl uss v om 7. Juni 2005 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139). Sie sollen ungeachtet ihrer unterschiedlich beurteilt en Zweckse t- zung im Einzelnen (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen (BGH, Beschl uss v om 19. Februar 1963 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278). Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Unt ätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3539 ; Beschl uss v om 19. Februar 1963 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; Beschluss vom 23. Januar 1959 4 StR 428/58 , BGHSt 12, 335, 337 f.; Urteil vom 26. Juni 1958 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396 ). Sie dienen damit auch den schutzwürdigen Belange n des von strafrechtlichen Ermittlungen Betroffene n , der sich strafrechtlicher Verfolgung nicht ohne jede zeitliche B e- gre nzung ausgesetzt sehen soll . Diesem Zweck trägt insbesondere das Institut der absolute n Verjäh rung Rechnung. Ist das Doppelte der gesetzlichen Verjä h- rungsfrist verstrichen, so soll das Verfahren unabhängig von der Frage, ob die Ermittlungsbehörden es betre iben oder nicht ein Ende finden (vgl. Schö n- ke/Schröder Sternberg - Lieben/Bosch , aaO , § 78c Rn. 22) . (2) Demgegenüber soll die Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB ausweislich der Gesetzesmaterialien verhindern , dass die Verjährung während eines schwebenden eintritt (BT - Drucks. IV/650 S. 259 zu § 129 Abs. 2 E 1962). Vor diesem Hinte r- grund er scheint es gerechtfertigt, den Ablauf der Verjährungsfrist in de r beso n- deren prozessualen Konstellation, in d er bereits ein Urteil des ersten Rechtsz u- ges ergangen ist , zu hemmen und dem Ablauf der Verjährungsfrist die Wirkung 34 35 - 16 - eines Verfolgungshindernis ses zu nehmen. Der Eintritt eines Verfolgungshi n- dernisses erschiene in dieser spezifischen prozessualen Konstella tion, in der das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden aktiv betrieben wird und b e- reits ein erstinstanzliches Urteil er gangen ist, aus dem Grundgedanken der Ve r- jährung , einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entgegen zu wirken, weder geboten n och sachgerecht . Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber dem n- blick auf die u.U. in Kürze bevorstehende Vollendung der Verjährung einzul e- er Großen Strafrechtskommiss i- on, 1958, Anhang Nr. 67, S. 211). Die Regelung des § 78b Abs. 3 StGB ist mithin auf eine spezifische prozessuale Konstellation bezogen und in ihr en Wirkungen hierauf beschränkt. Wird das Verfahren anschließend weiterbetrieb en, so entfällt der begrenzte Schutz zweck des § 78b Abs. 3 StGB und die Verjährungsfrage ist von § 78b Abs. 3 StGB zu prüfen (so Ulsenheimer, wistra 1992, 111, 112 unter Bezugnah me auf die G esetzesmaterialien). Dieser spezifische Bezug der Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB zum Rechtsmittelverfahren spricht für eine enge Auslegung der Norm und eine B e- schränkung ihrer die Verjährung dauerhaft aufschiebenden Wirkung auf das konkrete gerichtliche Verfahren, in dem das erstinstanzliche Urteil erge ht. Ein Verständnis der Norm dahin, dass ihre Wirkungen nach Beendigung des spez i- fischen Verfahrens , in dem das Prozessurteil ergangen ist, über dieses hinau s- reichen und auch in ein von den Strafverfolgungsbehörden betriebenes weit e- res gerichtliches Verfah ren hineinwirken , wäre mit Sinn und Zweck der Norm nicht bruchlos zu vereinbaren . Insbesondere der gesetzgeberische Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit zu nehmen, durch aussichtslose Rechtsmittelve r- fahren die Verjährung herbeizuführen (BT - Drucks. IV/650 ; StGB - E 1962, Begr 36 37 - 17 - zu § 129, S. 259; Mitsch in Münchener Kommentar zu StGB , 3. Aufl. , § 78b Rn. 19) spricht für eine enge Auslegung der Norm . Denn nach Erlass eines Prozessurteils , das die Strafklage nicht verbraucht, hat es nicht der Angeklagte, sondern allein die Staatsanwaltschaft in der Hand, durch eine zügige Fortfü h- rung des Verfahrens ein erstinstanzliches Sachurteil zu erwirken . cc) Den Gesetzesmaterialien ist außerdem zu entnehmen, dass die u r- sprü n glich in § 129 StGB - E enthaltene und später in § 78b Abs. 3 StGB Gesetz gewordene Regelung den Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens Rec h- nung tragen sollte . In diesem Verfahrensabschnitt werden regelmäßig keine richterlichen Handlungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung mehr erfo r- derlich. Ohne die in § 78b Abs. 3 StGB getroffene Sonderregelung bestünde deshalb die Gefahr, dass im Rechtsmittelverfahren Verjährung eintritt, obwohl das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden betrieben wird (vgl. BT - Drucks. IV/650 , S. 259). Eine solche Gefahr bes teht im Falle des Erlasses eines Prozessurteils, dem selbst verjährungsunterbrechende Bedeutung beigeme s- sen wer den kann (§ 78c Abs. 1 Nr. 9 StGB; vgl. für den Fall der Einstellung w e- gen örtlicher Unzuständigkeit OLG Stuttgart NStZ 1981, 105; ebenso Stree, JR 1993, 79, 81) nicht in gleicher Weise. Etwaige nachteilige Wirkungen sind alle r- dings worauf die Vertreter einer erweiternden Auslegung des § 78b Abs. 3 StGB zu Recht hinweisen (vgl. LK / Schmid , aaO) in Fällen zu verzeichnen, in denen der Eintritt abs oluter Verfolgungsverjährung droht . dd) Zwar dürfte dem Gesetzgeber die Problematik, welche Wirkung ein Prozessurteil ohne strafklageverbrauchende Wirkung für ein nach Beendigung der Rechtshängigkeit durch Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils beg i n- nendes weiteres gerichtliches Verfahren und für die Beurteilung der Verjä h- rung sfrage haben sollte, nicht vor Augen ge standen haben . Die in den Gese t- zesmaterialien enthaltenen Ausführungen dazu, dass für den Fall einer spät e- 38 39 - 18 - ren Wiederaufnahme des Verfahre ns die Verjährung unabhängig von Verjä h- rungshemmung zu prüfen sei (vgl. BT - Drucks . IV/650, S. 259 bis zum Abschluss des Verfahrens. Kommt es später zur Wiederaufnahme, so ist die Frage der Verjährung unabhängig von § 129 Abs. 2 neu zu pr , sprechen jedoch eher dafür, dass der Gesetzgeber von einer auf das konkrete Verfahren beschränkten hemmenden Wirkung des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1993, 77, 78). ee) Die Gesetzesmaterialien b elegen im Ü brigen , dass die verjährung s- hemmende Wirkung zeitlich begrenz t werden sollte (vgl. die Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 2. Bd. AT, 1958, Anhang Nr. 67 S. ; ausfüh r- lich zur Reformdiskussion Kohlmann, Festschrift für G. Pfeiffer 1988, S. 203, 213 ff . ). Zwar ist die ursprünglich vorgesehene zeitliche Begrenzung der verjä h- rungshemmenden Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB auf drei oder auf vier Jahre nicht Gesetz geworden ( vgl. zur En tstehungsgeschichte des § 78b Abs. 3 StGB Kohlmann, aaO, S. 218 ; Asholt, aaO , S. 406 Fn . 613) . Der Gesetzgeber, der die Ruhensregelungen des § 78b Abs. 1 StGB in den vergangenen Jahren meh r- fach novelliert und ihren Anwendungsbereich stets erweitert hat (vg l. BT - Drucks. 15/350, S. 13 f . ; 15/5653, S. 6 f.; 18/2601, S. 14, 22 f.), hat § 78b Abs. 3 StGB ungeachtet des restriktiven Verständnisses der Norm durch die herrschende Meinung bislang unverändert gelassen . Im Übrigen ist d er G e- setzgeber von dem Grundgeda nken einer zeitlichen Begrenzung der He m- mung swirkung nicht völlig abgerückt , wie die Einführung des § 78b Abs. 4 StGB zeigt (BT - Drucks. 12/3832, S. 44) . Zwar wurde mit Einführung dieser Vorschrift ein weiterer Tatbestand geschaffen, der den Eintritt der Ve rfolgungsverjährung hemmt. Die Regelung wurde ausdrücklich für notwendig erachtet, um den Ei n- tritt der absoluten Verfolgungsverjährung aufzuschieben , und damit begründet, dass b- 40 - 19 - solut en Verfolgungsverjährung zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen und damit das Ruhen der Verjährung (§ 78b Abs. Gesetzgeber hat dem Regelungsgefüge der Verjährungsvorschriften also einen weiteren Tatbestand angefügt, in dem der Ablauf der Verjährungsfrist vor Erlass eines Urteils gehemmt ist. Er hat diesen Ausnahmetatbestand aber auf fünf Jahre begrenzt und damit den Willen zu einer zeitlichen Begrenzung auch der Tatbestände dokumentiert, die eine Hemmung der Verjährung bewir ken. ff ) Für eine enge Auslegung der Norm sprechen auch systematische E r- wägungen. Nach der gesetzlichen Systematik der Verjährungsregelungen handelt es sich bei § 78b Abs. 3 StGB um eine Ausnahmevorschrift, die angesichts des mit ihr verfolgten b eschränkten gesetzgeberischen Zwecks und ihres Spa n- nungsverhältnisses zu den zentralen Grundgedanken der Verjährung eng au s- zulegen ist. § 78b Abs. 3 StGB ermöglicht es in den von seinem Anwendung s- bereich erfassten Fällen, den Eintritt der Verjährung daue rhaft zu verhindern (vgl. Kohlmann, aaO, S. wird nicht hinausgeschoben [ ] ; kritisch auch Asholt , aaO , S. 407 ). Vor dem Hintergrund, dass die Verjährungsregelungen, insbeso ndere die Regelungen über den Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung nach einer gewissen Dauer der Ermittlungen im Interesse des Rechtsfriedens ein Verfolgungshindern is begründen sollen, ist nicht nur § 78c StGB (BGH, Urteil vom 10. April 1979 4 StR 1 27/79, BGHSt 28, 381, 382), sondern auch und gerade § 78b Abs. 3 StGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 1986 1 StR 630/85, BGHSt 34, 79, 81 zu § 32 Abs. 2 OWiG; OLG Düsseldorf, aaO, wistra 1992, 108, 110; NK - StGB/ Saliger , aaO, § 78b Rn. 1 ; vgl. auch Asholt, aaO, S. 406 , 611 ). 41 42 - 20 - gg ) Für eine einengende Auslegung der Norm sprechen schließlich auch die schutzwürdigen Belange des Angeklagten, denen das Rechtsinstitut der Verjährung auch Rechnung trägt. Würde Proz essurteilen, die keine Sper r- wirkung für die weitere Strafverfolgung entfalten, über den rechtskräftigen Ve r- fahrensabschluss hinaus dauerhaft verjährungshemmende Wirkung beigeme s- sen, hätten es die Strafverfolgungsbehörden ohne jede zeitliche Beschränkung in der Hand, das Verfahren fortzusetzen und den staatlichen Strafanspruch g e- gen den Angeklagten durchzusetzen, ohne dass er sich noch auf den Schutz der Verjährungsvorschriften berufen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, wistra 1992, 108, 110). Dies widerspräche de m mit dem Institut der Verjährung verfolgten Ziel , eine Ahndung der Tat nicht ohne jede zeitliche Begrenzung zuzulassen und Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396). hh) Zwar wird gegen eine enge Auslegung des § 78b Abs. 3 StGB ei n- gewandt , sie bewirke, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsurteils auch das Verfolgungshindernis der Verjährung eintr ete und die enge Auslegung der Norm daher nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe, weil di e Einbezi e- hung von Prozessurteilen ohne strafklageverbrauchende Wirkung gleichsam folgenlos bli e be (vgl. LK / Jähnke, 10. Aufl., § 78b Rn. 16). Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen ein Gericht ein im weiteren Verf ahren behebbares Verfahrenshindernis feststell e, vor Beend i- gung der Rechtshängigkeit des Verfahrens keine Möglichkeit zu einer weiteren Verfolgung der Tat habe , weil einer erneuten Anklageerhebung das Verfa h- renshindernis anderweiti ger Rechtshängigkeit en tgegenstehe. Diese Einwände vermögen jedoch eine weite Auslegung der Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB nicht zu rechtfertigen. 43 44 45 - 21 - Zwar trifft es zu , dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 78b Abs. 3 StGB dazu führen kann, dass absolute Verf olgungsverjährung ei n- tritt, obwohl die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren betreiben. Dieser G e- sichtspunkt gilt jedoch für die Frage einer Hemmung des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 3 iVm § 78b Abs. 3 StGB) nicht u neingeschränkt. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB setzt der Möglichkeit der Verläng e- rung der Verjährungsfrist durch verfahrensfördernde Unterbrechungshandlu n- gen im Interesse des Grundgedankens der Verjährung, Rechtsfrieden zu scha f- fen, eine absolute Grenze. Vor die sem Hintergrund erscheint es geboten, Reg e- lungen, welche zu einer Suspendierung dieser äußersten Fristen führen, eng auszulegen . Hinzu tritt, dass nach Erlass und Rechtskraft eines Prozessurteils, das wie hier eine Sperrwirkung für die weitere Str afverfolgung nicht entfaltet, regelmäßig mit der Erhebung einer neuen Anklage und einem neuen Eröf f- nungsbeschluss weitere verjährungsunterbrechende Handlungen vorgeno m- men werden können (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1987, 573 zur Notwendigkeit einer neuen Ankla ge), so dass insoweit nicht in gleicher Weise ein Bedürfnis für eine weitere Hemmung der Verfolgungsverjährung besteht. 3. Die Hemmungswirkung des § 78b Abs. 3 StGB ist daher auf das ko n- krete gerichtliche Verfahren beschränkt, in dem das erstinstanzlic he Prozessu r- teil ergeht. Bis zum re chtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt . Endet dieses Verfahren infolge des Ei n- tritts der Rechtskraft des Prozessurteils und wird das Verfahren fortgesetzt , so endet di e Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB. Die Verjährungsfrist ist so zu b e- rechnen, als ob die verjährungshemmende Wirkung durch das Prozessurteil nicht eingetreten wäre. 46 47 48 - 22 - Das P rozessurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014 führte mithin über den Ei ntritt seiner Rechtskraft hinaus nicht zu einer He m- mung des Eintritts der absoluten Verfolgungsv erjährung im Sinne des § 78b Abs. 3 Satz 3 StGB . Der Lauf der Verjährung wurde hierdurch in dem von der Staatsanwaltschaft durch erneute Anklageerhebung zum Landgericht Darmstadt eingeleiteten weiteren gerichtlichen Verfahren nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gehemmt. Sie war vielmehr für die vor März 2006 begangenen Taten bereits abgelaufen. Die vor dem 2. März 2006 beendeten Taten 1 bis 16 sind daher wegen Eintritts der ( absolute n ) Verjährung gem äß §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht mehr verfolgbar. III. 1. Das bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils eingetretene Verfa h- renshindernis der Verjährung führt zur Aufhebung des a ngegriffenen Urteils und zur Ein stellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO (BGH, Beschluss vom 7. August 2014 1 StR 198/14, NStZ - RR 2014, 340 ; vgl. Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 206a Rn. 6a; Meyer - Goßner , Prozessvoraussetzu n- gen und Prozesshindernisse, 2011, S. 44, 90 ; ders. GA 1973, 366, 371) . 2. Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung sind auf den nicht revidierenden Mitangekla gten E . zu erstrecken . a) § 357 StPO findet auch in Fällen Anwendung, in denen die Aufhebung eines Urteils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 4 StR 428/58; BGHSt 12, 335 , 34 0 ; Urteil vom 26. Mai 1964 5 StR 136/64, BGHSt 19, 320 , 321; Beschluss vom 13. Oktober 1982 3 StR 236/82, StV 1983, 2; Senat, Beschluss vom 49 50 51 52 - 23 - 31. Januar 1986 2 StR 726/85, StV 1986, 329). Dies gilt auch für das Verfa h- renshindernis der Verjährung (BGH, Beschluss vom 16. September 1971 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208, 210 f. mwN ; aA noch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1955, 3 StR 316/55, NJW 1955, 1934 m. abl. Anm. Wilhelm NJW 1956, 1646; BGH, Beschluss vom 29. November 1994 3 StR 221/94, BGHR PresseG - BW § 24 Verjährung 1 ) . b) Die Angeklagte n O . und E . sind BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Urteil vom 22. April 1983 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348) verurteilt worden. D a- rauf, dass die Angeklagte n unterschiedliche Delikte verwirklicht haben, kommt es nicht an . Das Geschehen erscheint vielmehr aufgrund des Zusammenwi r- kens beider Angeklagter aufgrund gemeinsamer Unrechtsvereinbarung bei n a- türlicher Betrachtung als einheitliche r Vorgang (vgl. BGH, Be schluss vom 23. Januar 1959 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; BeckOK - StPO/Wiedner, 2 8 . Edition, § 357 Rn. 12 ), bei dem der eine Teil von dem anderen nicht gelöst werden kann, ohne dass der Sinnzusammenhang der Tat oder des Gesamtg e- schehens wese ntlich ges tört wird (SSW - S tPO/ Momsen, 2. Aufl. , § 357 Rn. 16 mwN). 3 . Die wegen Verfolgungsverjährung gebotene Aufhebung der Schuld - und Strafaussprüche hinsichtlich der Taten 1 bis 16 sowie die Verfahrensei n- stellung führt zu einer Schuldspruchänderung sowie zur Aufhebung des Au s- spruchs über die Gesamtstrafe . Sie führt außerdem weil nach Ablauf der Ve r- jährungsfrist nicht nur die Ahndung der Tat, sondern auch die Anordnung von Maßnahmen hinsichtlich der verjährten Taten nicht mehr möglich ist (BGH, B e- schluss vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3539 ) zur Aufh e- bung der Entscheidung über den Wertersatzverfall hinsichtlich des Angeklagten 53 54 - 24 - E . (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 4 StR 290/14, BGHR StPO § 357 Erstreckung 13 ; vom 13. Februar 200 4 3 StR 501/03). 4 . Der Ausspruch über die Kompensation bleibt von dem Rechtsfehler unberührt und kann bestehen bleiben. IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten O . ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 55 56
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