ECLI:DE:BGH:2017:071217B2STR252.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252 / 1 7 vom 7. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2016 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährl icher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revis ion des Angeklagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger W . ei nem Freund des Angeklagten, dem Zeugen J . , im Oktober 2015 gestattet, in seiner Wohnung, einer im Eigentum des Zeugen M . 1 2 - 3 - stehenden früheren Pizzeria, eine Marihuanaplantage zu betreiben. J . hatte daraufhin in den Räumlichkeiten des N ebenklägers Zelte aufgestellt und Cannabispflanzen aufgezogen. Ob und welches (Eigen - )Interesse der Ang e- klagte am Betrieb der Marihuanaplantage hatte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Jedenfalls war en im Dezember 2015 Meinungsverschiede n- hei ten über die Frage entstanden , wer die durch den Betrieb der Plantage a n- g e fallenen Stromkosten zu tragen habe. Bei einem Treffen am Abend des 20. Dezember 2015, an welch em der Angeklagte, der Nebenkläger und der Zeuge J . sowie ein Nachbar des Neben klägers, der Zeuge A . , teil - genommen hatten, war es zu einer aggressiv geführten Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Nebenkläger Drohungen ausgesprochen und diese mit einem Holzknüppel unterstrichen hatte; er hatte damit gedroht, die Pol izei zu verständigen, wenn die Plantage nicht abgebaut würde. Die Beteili g- ten hatten daraufhin eine Vereinbarung über das weitere Vorgehen getroffen, deren Einzelheiten nicht festzustellen waren; jedenfalls war man übereing e- kommen, sich am folgenden Morgen erneut in der Pizzeria zu treffen; dabei sol l te die Marihuanaplantage abgebaut werden. Vermutlich war auch eine Ve r- einbarung über die Bezahlung der Stromkosten oder eine Sicherheitsleistung hier für getroffen worden, deren Einzelheiten unbekannt geblieben sind . Vereinbarungsgemäß begaben sich am Tattag, dem 21. Dezember 2015, der Angeklagte sowie die Zeugen J . und S . sowie vier weitere Personen zu r Pizzeria. Als sie dort gegen 8.20 Uhr eintrafen, befand sich der Nebenkläger nicht vor Ort. Er ha tte sich von dem Zeugen M . zu seiner Arbeitsstelle fahren lassen und seinen Nachbarn, den Zeugen A . , unter der Vereinbarungen zu sorgen. Der Angeklagte rief den Ne benkläger an und teilte ihm mit, dass sie nunmehr vor Ort seien. Nachdem der Zeuge M . zu - 3 - 4 - rückgekehrt war, öffnete dieser dem als Wortführer auftretenden Angeklagten, der sich nach dem Verbleib des Nebenklägers erkundigte, sowie dessen Begle i- tern die Räumlichkeiten der Pizzeria und schloss sie in dem Gebäude ein. G e- gen 9.40 Uhr schrieb der Zeuge A . dem Nebenkläger eine Kurznachricht Während der Zeuge M . den Nebenkläger an seiner Arbeitsstelle in Z . abholte, wies der Zeuge A . den Beteiligten einen Weg aus den Räumlichkeiten der Pizzeria ins Freie . Der Angeklagte sowie die Zeugen J . und S . standen im Begriff, Teile der Marihuanaplantage in ihre Fahrzeuge einzuladen, als der Nebenkläger erschien. Dieser lief aggressiv auf den Zeugen S . ei - nem Teppichmesser, welches er in der Han d hielt, nach S . , der gerade noch zur Seite springen konnte und dabei zu Boden fiel. Der Nebenkläger schrie, fluchte und drohte weiter damit, alle umzubringen. Der Angeklagte, der wahrgenommen hatte, dass der Nebenkläger den Zeugen S . mit dem Mes - ser nur knapp verfehlt hatte, nahm diese Drohung r- ernst und geriet in Todesangst. Der Nebenkläger lief nunmehr weiterhin mit dem Messer in der Hand auf den Angeklagten zu ; d ies er floh zwischen zwei im Hof abgestellte Kraftfahrzeuge und zog das von ihm mitgeführte Messer aus der Hosentasche. Der Nebenkläger wandte sich durch den Zeugen S . abgelenkt, der sich inzwischen vom Boden erhoben hatte , dem Nebenkläger gefolgt war und diesem etwas zu gerufen ha tte zu diesem um; i n diesem Moment stach der Angeklagte dem Nebenkläger das Messer mit Wucht in den oberen Rücken, um den Angriff auf S . zu been - den. Dabei erkannte er, dass der Stich lebensgefährlich war, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Der Neb enkläger hielt kurz inne und ließ das Teppichmesser 4 - 5 - fallen. Sodann rannte er auf den Zeugen J . zu. Der Angeklagte folgte ihm und versetzte ih m einen Messerstich in das Bein. Daraufhin floh der N e- benkläger in das Innere des Gebäudes und suchte dort Hilfe, während der A n- geklagte mit seinen Begleitern den Tatort verließ . Der Nebenkläger erlitt durch den Messerstich in den Rücken eine akut lebensgefährliche, bis auf den knöchernen Brustkorb reichende Stichverletzung, die zu einer Verletzung des Rippe nfells und der Lunge führte; aufgrund des h o- hen Blutverlustes sowie der Ausbildung eines Pneumothoraxes war eine sofo r- tige Notoperation des Nebenklägers erforderlich, durch die sein Leben gerettet werden konnte. 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich zwar in einer Notwehr - bzw. Nothilfelage hinsichtlich des vom Nebenkläger mit dem Teppichmesser angegriffenen Zeugen S . befand und mit Verteidi - gungswillen handelte. Es hat jedoch angenommen, dass die Verteidigung s- handlung des Angeklagten, der lebensgefährliche Stich in den Rücken des A n- greifers, nicht erforderlich gewesen sei. Fraglich sei bereits, ob das Notweh r- recht des Angeklagten nicht eingeschränkt gewesen sei, weil ihm aufgrund der Geschehnisse und der vom Nebenkläger aus gesprochenen heftigen Drohungen am Vorabend bewusst gewesen sei, dass es beim Eintreffen des Nebenklägers zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könne. Darüber hinaus sei ver - impulsive Art des Nebenklägers gekannt habe, habe er mit einem sofortigen Angriff des Nebenklägers rechnen müssen. Hinzu trete, dass der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt in Begleitung zweier Freunde befunden habe, während der Nebenkläger alleine gewesen sei. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass sich in der Pizzeria mindestens fünf weitere 5 6 - 6 - Helfer befanden, die auf entsprechende Rufe hätten herbeieilen können. In di e- ser Situation sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, de n Messereinsatz a n- Nebenkläger dem Angeklagten den Rücken zukehrte, erforderten es in dieser Situation, einen 38). Jedenfalls aber sei der Angeklagte nicht dazu berechtigt gewesen, den Nebenkläger in den Rücken zu das Gesäß des Nebenklägers setzen müssen. ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der Nebenkläger habe zum Zei t- punkt der Stichführung aufrecht und mit dem Rücken zum Angeklagten gesta n- den, so dass dieser nicht mit einer Ausweichbewegung des Angreifers habe rechn en müssen und zu einer bewussten Platzierung des Stichs in der Lage gewesen sei. II . Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Nothilfe (§ 32 StGB) abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überp rüfung nicht stan d. 1. a) Eine in einer objektiven Notwehr - bzw. Nothilfelage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgü l- tigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmi t- tel handelt, das in der konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr. ; vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 201 2 - 2 StR 311/12, NStZ - RR 2013, 105 , 7 8 - 7 - 106 ; BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139 , 140 ). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlag e einer umfassenden und o b- jektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteid i- gungshandlung beurteilt werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 , 148 ; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 186/98, BGHR St GB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14). Die Erforderlichkeit einer Verteid i- gungshandlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf di e Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Lei s- tenden an (BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17, NStZ - RR 2017, 271 ; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 und vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; B e- schluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421). Auf wen i- ger gefährliche Verteidigungsmittel muss nur zurückg egriffen werden, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegeb enen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht ( vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 27 4 ; BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 ). Auch der sofortige , das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann sonach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Die Verpflichtung, den Gebrauch eines Messers vorher anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gege n- über einem unbewaffneten Angreifer (vgl. Senat, Besc hluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01). 9 - 8 - b) Eine Verteidigung ist nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB geboten, we nn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Recht s- gutsverletzung oder eine eingeschränkte und risikoreichere Verteidigung zu fordern ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, NStZ - RR 2016, 272 , 273 ; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 36). Der Angegriffene muss sich daher insbesondere bei der Wahl eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels besondere Zurückhaltung auferlegen, wenn er die Auseinandersetzung schul d- haft provoziert hat (Notwehrprovokation, vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidr i- ges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben so llte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem No t- wehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 5 09/14, NStZ - RR 2015, 303 , 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39 , insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt ). Der Angegriffene ist in Fällen der Notwehrprovokat i- on daher verpflichtet, dem Angriff gegebenenfalls auszuweichen oder das Ris i- ko hinzunehmen, das mit der Wahl eines weniger gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist (Senat, Urt eil v om 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, 39, 374, 379). Alle r- dings ist das No twehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozia l- ethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr. ; vgl. Senat, Urt eil vom 14. Juni 197 2 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ - RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff . , insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt) . 10 - 9 - 2 . G emessen hieran hat das Landgericht seine Annahme, dass es an der Erforderlichkeit der Verteidigung fehlte, nicht tragfähig belegt. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte zu e i- ner Androhung des Messereinsatzes gegenüber dem seiner seits bewaffneten Nebenkläger nicht verpflichtet. Die Annahme, dass der Angeklagte von Rechts wegen zu einem Messereinsatz gegen eine weniger sensible Körperregion des Angreifers verpflichtet gewesen wäre, ist nicht tragfähig belegt. Insoweit fehlt es an A usführungen , die diese Annahme unter Einbeziehung der konkreten Tats i- tuation sowie der Gemütsverfassung des Angeklagten, der Todesangst verspü r- te, tragen. b ) Soweit das Landgericht im Übrigen eine Einschränkung des Notwehr - bzw. Nothilferechts erwogen h at, weil der Angeklagte angesichts des aggress i- ven Verhaltens des Nebenklägers am Vorabend mit einem Angriff rechnen musste, bleibt unklar, inwiefern diese Erwägung eine Einschränkung des No t- wehrrechts tragen könnte. Die bloße Neigung des Angreifers zu agg ressivem Verhalten sowie die Kenntnis des Angegriffenen hiervon vermag eine Ei n- schränkung des Notwehrrechts nicht zu begründen. A nhalt s punkte dafür, dass der Nebenkläger aufgrund akuter Alkoholisierung oder aus sonstigen Gründen für sein Verhalten nicht vo ll verantwortlich gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch liegen sie nahe (zur Einschränkung des Notwehrrechts gege n- über einem schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat, Be schluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; BGH, Urtei l vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 38, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt) . 11 12 13 - 10 - c ) Soweit das Landgericht die Möglichkeit eine r Einschränkung des No t- wehrrechts mit der Begründung in den Raum gestellt hat, dass der Angeklagte einer mit dem N ebenkläger getroffenen Absprache zuwidergehandelt und damit den Angriff auf sich bzw. den Zeugen S . provoziert habe n könnte , erschließt sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteil s- gründe nicht, wori n das Landgericht eine so lche Zuwiderhandlung erblickt . Feststellungen zum Inhalt der zwischen den Beteiligten am Vorabend getroff e- nen Abreden vermochte das Landgericht nicht zu treffen; es hat auch nicht fes t- zustellen vermocht, aus welchem Grund der Nebenkläger zur Tatzeit von se iner ist. Ins o- o- nen oder der vollständige Abbau der Plantage unter Mitnahme der gesamten che verstoßen haben könnte (UA S. 27). Weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern ihn die Anwesenheit weiterer Personen gestört oder der ersichtlich verabredete vollständige Abbau der Marihuanaplantage d a- zu veranlasst haben konnte, seine Arbeitsstelle über . Ob sich diese Sorge des Nebenklägers als berechtigt erwiesen hat, ist nicht festg estellt. Damit ist eine mögliche Einschränkung des Notwehrrechts durch ein schuldha f- tes Vorverhalten des Ange klagten nicht tragfähig belegt. 14 - 11 - III. Der Senat hebt das Urteil mit den Feststellungen auf , um dem neu zur Entscheidung berufene n Tat gericht ins gesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Krehl Eschelbach Bartel Grube S chmidt 15
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