BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/01 vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2000 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist - unabhängig von ihrer verspäteten Einlegung - unz u - lässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wir k - sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Gründe, die hier ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Daß der mehrfach bestrafte, gerichtserfahrene Angeklagte die Tragweite des Recht s - mittelverzichts verkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Der Rechtsmittelverzicht - 3 - gegen das auch hinsichtlich der Strafhöhe für den Angeklagten keineswegs überraschende Urteil - es lag unter dem Antrag des Staatsanwalts, dem sich sein Verteidiger angeschlossen hatte - ist zudem nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erfolgt. Bode Otten Rothfuß Fischer Elf
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