BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/07 vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 4. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juli 2006, soweit es sie betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen 95 Taten zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und sie im 334brigen freigesprochen. 1 Gegen die Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerde erho-ben. 2 Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes r374gt, ist aus den zutreffenden Erw344gungen des Generalbundesanwalts 3 - 3 - in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2007 unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO), soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch h344lt die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (247 349 Abs. 4 StPO). 4 Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich dem Ur-teil nicht entnehmen l344sst, "ob nicht hinsichtlich von Vorverurteilungen (UA S. 11) Z344surwirkungen eingetreten sein k366nnten, die bei der Gesamtstrafenbildung h344tten ber374cksichtigt werden m374ssen, oder ob nicht zumindest - nach eventueller Bezahlung der verh344ngten Geldstrafen - ein H344rteausgleich h344tte stattfinden m374ssen." 5 Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 6 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sach-entscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 7 Durch die vom Senat vorgenommene Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos. 8 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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