BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 16. Februar 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wert-ersatzverfall in H366he von 16.753 200 aus seinem Verm366gen angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Land-gericht hat rechtsfehlerhaft die Er366rterung der Voraussetzungen des 247 31 BtMG unterlassen. Die Urteilsfeststellungen dr344ngten jedoch zu einer Pr374fung des 247 31 BtMG. Der Angeklagte hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27. Juni 2008 den inzwischen rechtskr344ftig verurteilten Zeugen B. als einen seiner Abnehmer benannt (UA S. 18). Auch hat er einger344umt, dass er an den Zeugen O. Bet344ubungsmittel geliefert hat (UA S. 20). Weiter hat er den Tatbeitrag des (nicht gest344ndigen) Mitangeklagten G. geschildert. Zutref-fend f374hrt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009 aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht be-nannt hat noch, dass er seine Angaben sp344ter widerrufen hat (vgl. hierzu u. a. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grunds344tzlichen Anwen-dung des 247 31 BtMG entgegensteht. Wenn auch 247 31 BtMG eine Ermessens-vorschrift ist, kann der Senat hier doch nicht sicher ausschlie337en, dass der Tat-richter bei Bejahung der Voraussetzungen des 247 31 BtMG von seinem Ermes-sen zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht und niedrigere Strafen ver-h344ngt h344tte. 3 - 4 - Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009 durch das 43. Str304ndG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2288 ff.) in Kraft ge-tretene 304nderung des 247 31 BtMG gem344337 Art. 316 d des Einf374hrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Er366ffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde. 4 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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