BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253 /15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung d es Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Tatgericht hat es zwar versäumt, konkrete Fests tellungen zum Wir k- stoffgehalt des vom Angeklagten in drei Fällen umgesetzten Amphet a- minöls zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). Der Senat vermag aber mit Rücksicht auf die aus dem Öl hergestellten erhebliche n Mengen von Amphetaminpaste - 3 - auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch und angesichts der maßvoll verhängten Einzelstrafen den Stra f- ausspruch gefährdet. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel
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