ECLI:DE:BGH:2016:261016B2STR253.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/16 vom 26. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Besch werdeführers a m 26. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2016 hinsichtlich der Tat II. 1 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en gefährlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Unte r- schlagung und einer tateinheitlich mit Nötigung begangenen gefährlichen Kö r- perver letzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten veru r- teilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit er sich damit gegen die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Hingegen hält der Schuldspruch hinsichtlich der Tat II. 1 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Na ch den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Tato p- fer und einer unbekannt gebliebenen Person zu einer Auseinandersetzung im F . Bahnhofsviertel, in deren Verlauf der unbekannte Täter mit einem großen u m mantelten Fahrradschloss auf den Kopf des Geschädigten einschlug und diesen mit dem Metallverschluss an der Schläfe traf. Das Tatopfer ging zu Boden, erlitt dabei eine große Platzwunde am Kopf und verlor kurzfristig das Bewusstsein. Nachdem der Täter von dem Opfer abgelassen hatte, li ef der A n- geklagte zu dem Geschädigten hin und trat ohne erkennbaren Anlass zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den auf dem Straßenasphalt liegenden Kopf des Geschädi g- ten ein. Als der Zeuge C . zu dem Angeklagten trat, ließ dieser von dem Geschädigten ab und entfernte sich. Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer gefährlichen Kö r- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten bei der Tat getragenen Schuh um ein gefährliches Werkzeug handelt. Dies lässt sich weder auf die Beschaffenheit des Schuhs noch wie das Landgericht meint auf die konkrete Art seiner Verwendung stützen. Die Feststellungen zu den Eigensch aften des Schuhs sind unklar (UA S. 20: Turnschuhe und keine übermäßig schweren Straße n- schuhe ); sie lassen nicht ohne weitere Erläuterung den Schluss zu, es handele sich um solch festes Schuhwerk, wie es die Rechtsprechung für die Annahme 2 3 4 5 - 4 - eines gefährlic hen Werkzeugs voraussetzt (vgl. zuletzt Senat, NStZ - RR 2015, 309). Davon geht (wohl) auch die Strafkammer aus, wenn sie in ihrer rechtl i- chen Würdigung auf die wuchtigen Tritte von oben senkrecht auf den Kopf des Geschädigten und damit auf die konkrete Tata usführung abstellt, die geeignet sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen im sensiblen Bereich des Kopfes herbeizuführen (UA S. 17). Aber auch diese Art und Weise des Angriffs gegen das Tatopfer kann nach den bisher getroffenen Feststellungen angesichts der Besonderheiten des Falles die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nicht rechtfertigen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte durch das Handeln des Angeklagten keine nachweisbaren äußerlichen Sch ä- den oder Verletzungen davongetrage n hat, da keine der eingetretenen Verle t- zungen den Tritten des Angeklagten zugeordnet werden konnte. Bleibt de m- nach der Angriff gegen den Kopf (äußerlich) folgenlos, ist es nicht ohne Weit e- res für das Revisionsgericht nachvollziehbar, dass die konkrete Tat ausführung geeignet gewesen sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zumindest hätte sich das Landgericht, das die Annahme einer Körperverletzung lediglich auf die Alternative einer körperlichen Misshandlung durch eine üble unangemessene Behandlung und nicht auf eine Gesundheits beschädig ung gestützt hat, bei seiner Würdigung mit diesem Umstand eingehend auseinander setzen müssen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es nach der Rechtspr e- chung für die Beurteilung eines Werkzeugs als gef ährlich maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ankommt, die der Täter durch den Einsatz des Mi t- tels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Senat, NStZ - RR 2015, 309). Hinzu kommen Zweifel, ob die vom Landgericht angenommene besond e- re Gefähr lichkeit allein oder wesentlich auf die Beschuhung des Fußes zurüc k- zuführen oder nicht schon durch die wuchtigen Tritte ins Gesicht als solche b e- gründet ist. Kommt dem Schuh selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche Verletzung en beigebracht werden, fehlt es am 6 - 5 - Nachweis der Geeignetheit gerade des Werkzeugs zur Verursachung erhebl i- cher Verletzungen (vgl. Senat, NStZ - RR 2015, 309; ferner: Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 2 StR 488/14). Nach den Urteilsfeststellungen bestehen angesichts der geschilderten Besonderheiten, die im Tatsächlichen Zweifel an den Feststellungen zur ko n- kreten Tatausführung wecken, auch Bedenken gegen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Senat h ebt deshalb den Schuldspruch im Fall II. 1 mitsamt de n Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreier, in sich sti m- miger Würdigung zu geben. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 7
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