ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR253.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 253/18 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 10. Oktober 2018, an de r teilgeno mmen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vert reter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltsch aft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2018 mit den jeweils z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall 1 der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf den Schuld - und Strafausspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe sowie den Gesam t- strafenausspruch beschränkte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rev i- sion der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. 1 - 4 - I. Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am 29. Mai 2017 in A . die als Prostituierte tätige Nebenklägerin und vereinbarte mit ihr, gemeinsam in seiner Wohnung Kokain zu konsumieren. Dabei war der Nebe n- klägerin bewusst, dass sie als Gegenleistung dafür sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten vornehmen werde. Nach dem Eintreffen in der Wohnung konsumierten der Angeklagte und die Nebenklägerin Kokain und vollzogen auf de r ausgezogenen Schlafcouch einvernehmlichen vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte nicht zum Höhepunkt gelangte. Nach einiger Zeit legte sich die Nebenklägerin nochmals mit dem Rücken auf die Ausziehcouch. Der Angeklagte forderte sie nun auf, mit ihm Analverkehr aus zu Hand ins Gesicht, drehte s ie z ur Seite und versuchte , mit seinem erigie rten P e- nis in ihren After einzudringen. Dabei berührte er mit dem Penis den Po der Nebenklägerin, die sich dem Versuch des Angeklagten durch Wegdrehen en t- ziehen konnte. Einen weiteren Versuch, Analverkehr durchzuführen, nahm der Angeklagte nicht vor, sonde rn schubste die Nebenklägerin von der Couch und schlug und trat wütend auf sie ein. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Soweit in dem Bestreben des Angeklagten , mit der Nebenklägerin den Analverke hr zu vollziehen, ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch einer Vergewaltigung zu sehen sei, sei der Angeklagte durch das He r- unterstoßen der Nebenklägerin von der Couch davon strafbefreiend zurückg e- treten. 2 3 - 5 - II. Die wirksam auf den Schuld - und Strafausspru ch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg , weil die Strafkammer den festgestellten Sac h- verhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ih r obliegende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen hat. 1. Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Ankl a- ge abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft w i rd (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte B e- wertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenst e- hen (BG H, Urteil vom 24. Oktober 2013 3 StR 258/13, NStZ - RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich - rechtlichen Mangel dar (vgl. KK - Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN). 2. So liegt es hier. Das Landgericht hat das Verhalten des Angekla gten lediglich als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt. Da nach den getroffenen Feststellungen die an der Geschädigten vorgenommene Han d- lung in einem sexuell motivierten Übergriff bestand, bei dem der unbekleidete Angeklagte nach Anwend ung von Gewalt (zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und Drehen des Körpers zur Seite) mit seinem erigierten Penis das entblößte Gesäß der Nebenklägerin berührt e , hätte die Strafkammer aber auch prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angekla g- t e tateinheitlich einer vollendeten sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4 5 6 - 6 - 3. Das Urteil beruht auf diesem Fehler (§ 337 StPO). Denn angesichts der Strafdrohung des § 177 Abs. 5 StGB von nicht unter einem Jahr Freiheit s- strafe liegt es nicht fern, dass das Landgericht bei entsprechender Verurteilung eine höhere Einsatzstrafe und damit auch eine höhere Gesamtstrafe ausg e- sprochen hätte. 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt daher zur Aufhebung der Verurte i- lung i n Fall 1 der Urteilsgründe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafe n- ausspruchs nach sich. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Bartel ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt 7 8
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