BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 254/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 15. Februar 2010 a) aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in H366he von 110.820 200 die Anspr374che Verletzter der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. b) im Urteilstenor dahin erg344nzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Ma337stab 1:1 auf die hier verh344ngte Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt sowie eine Feststel-lung nach 247 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die all- 1 - 3 - gemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374n-det (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Das angefochtene Urteil h344lt im Ausspruch, dass der bei der Tat er-langte Geldbetrag in H366he von 110.820 200 (dieser entspricht den bei der Tat er-beuteten Bargeldbetr344gen) keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Anspr374che Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Kammer im Rahmen ihrer nicht n344her begr374ndeten Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 StPO die H344rtevorschrift des 247 73c StGB gepr374ft hat, obwohl dies nach den festgestellten pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Ange-klagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte 374bergab den beiden gesondert Verfolgten einen Teil der Beute und sandte ei-nen weiteren, der H366he nach nicht festgestellten Anteil an seine Eltern in den Irak - geboten gewesen w344re. Es ist nicht auszuschlie337en, dass eine H344rtefall-pr374fung zu einem f374r den Angeklagten g374nstigerem Ergebnis f374hren wird. 3 Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufge-zeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt sind, k366nnen sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. 4 2. Die Urteilsformel bedarf der Erg344nzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsma337stabes der vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsma337-stab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundes- 5 - 4 - anwalts entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsma337stab selbst be-stimmt. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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