ECLI:DE:BGH:2018:271118B2STR254.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 254/18 vom 27. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. Nove mber 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2018, soweit es ihn b e- trifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des versuc hten schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Mensche n- raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von de r es fünf Monate für bereits vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schul d- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Im Frü hjahr 2014 wurden in D . mehrere professionell geführte Cannabisplantagen aufgedeckt und deren mutmaßliche Betreiber, darunter der Zeuge V . , in Untersuchungshaft, genommen. Kurz darauf wandte sich ein Mittelsmann des V . telefonisc h an den Mitan geklagten Y . und äußerte den Verdacht, noch vor der Räumung sein er Plantage habe sich der Nebenkl ä- ger deren technische Ausrüstung angeeignet und betreibe damit nun selbst eine Plantage. Der Mittelsmann fragte Y . , ob er jemanden kenne , der den Nebenkläger dazu bringen könne, den Ort seiner Plantage zu verraten. Y . warb dafür den Mita ngeklagten S . P . an. Da Y . nicht vor Ort sein konnte, übernahm der Angeklagte K . , dem eine Gewinnbeteiligung an der Plantage i n Aussicht gestellt worden war, die Aufgabe, sich in der Nähe des Wohnortes des Nebenklägers mit P . zu treffen und ihm weitere Instrukti - onen zu geben. Am Tattag trafen sich K . und S . P . , der seinen Bruder F . als Verstärkun g mitgebracht hatte, auf einem Parkplatz nahe dem Wohnhaus des Nebenklägers. Alle waren sich darüber im Klaren, dass es d a- rum ging, vom Nebenkläger die Nennung des Standorts der Plantage durch Drohung oder Gewalt zu erzwingen. Die einzelnen Zwangsmittel w urden nicht besprochen, sondern den vor Ort agierenden Tätern überlassen. Außerdem n- den festgehalten werden. Der Angeklagte K . nannte den Brüdern P . den Namen und die Adre sse des Nebenklägers. Die Angeklagten P . begaben sich zum Wohnhaus des Nebenklägers und klingelten. Als der Nebenkläger die Wohnungstür öffnete, drängten sie ihn in die Wohnung, klebten ihm den Mund mit Klebeband zu, fesselten ihn und fragten ihn na ch dem Ort der Plantage. Als der Nebenkläger angab, nichts von einer Plantage zu 2 3 - 4 - wissen, schlugen sie mehrfach auf ihr Opfer ein. S . P . informierte daraufhin den Angeklagten K . telefonisch, dass der Nebenkläger nichts wisse. Als K . entgegnete, dass dies nicht sein könne, äußerte P . , dass er dann anders agieren müsse. Nachdem auch weitere Schläge nicht die erhoffte Wirkung ge zeigt hatten , nahm F . P . eine im Raum befindliche Schere, hielt sie dem Nebenkläger vor und drohte ihm damit, seine Finger ei n- zeln abzuschneiden. Der Nebenkläger, der unter dem Eindruck der körperlichen Misshandlungen Todesangst hatte , wusste sich schließlich nicht anders zu he l- fen, als den Brüdern eine fiktive Örtlichkeit zu nennen. Während F . P . den Nebenkläger weiter in der Wohnung festhielt, ging sein Bruder S . zu dem in der Nähe wartenden K . . Gemeinsam machten sie sich mit dem Auto auf den Weg zu dem vom Nebenkläger genannten Ort und hielten telef o- nischen Kontakt zu F . P . . Noch während der Suche gelang es dem Nebenkläger, sich aus der Wohnung zu befreien und die Polizei zu verständ i- gen. Die von F . P . telefonisch über die Flucht informierten Angeklag - ten K . und S . P . gaben schli eßlich die Suche nach der Planta - ge auf. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten sowie der Mitangekla g- ten jeweils als Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung b e- wertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte und d ie Mitang e- klagten als Mittäter handelten. 4 - 5 - II. 1. Der Senat ändert den Schuldspruch ab, da sich die Tat des Angekla g- ten K . entgegen der Auffassung des Landgerichts als versuchter schwe - rer Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und m it gefährlicher Körperverletzung darstellt. a) Bei der erzwungenen Preisgabe des Versteckes einer noch wegz u- nehmenden Beute handelt es sich um einen (versuchten) Raub (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Oktober 2005 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; Schönke/ Schrö der /Bosch, StGB, 30 . Aufl., § 249 Rn. 2; MüKo/Sander, StGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 34). Die mittäterschaftlich handelnden Angeklagten haben den N e- benkläger allein deshalb gefesselt, geschlagen und bedroht, um die spätere Wegnahme der am Ort der Plantage erwar teten Gegenstände zu ermöglichen. Der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zei t- liche Zusammenhang war nach den Feststellungen gegeben, da einer der Täter den Nebenkläger bewachte, während die anderen die Plantage suchten und dab ei telefonischen Kontakt mit dem Bewacher hielten. Im Hinblick auf den von allen Tätern gebilligten Einsatz des mitgebrachten Klebebands zur Fesselung und Knebelung ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt. Dass das Klebeband n ach der konkreten Art seiner Verwendung geei g- net war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und damit die Verwendung e i- nes gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorlag, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. b) Anders als bei de n Mita ngeklagten P . ist beim Revidenten der subjektive Tatbestand der Geiselnahme gem äß § 239b StGB nicht erfüllt. Nach den Feststellungen hatte er den Brüdern P . die Auswahl der angewand - ten Zwangsmittel überlassen und besaß insoweit bezügl ich der gegenüber dem 5 6 7 - 6 - e- 49). Der subjektive Tatbestand des § 239 b Abs. 1 StGB erfordert jedoch hinsichtlich des Einsatzes der besonderen Drohungsmittel hier der Drohung mit einer schweren Körperverletzung (§ 226) Absicht im Sinne zielgerichteten Handelns (Schönke/Schröder /Eisele , aaO, § 239b Rn. 16; MüKo/Renzikowski, aaO, § 239b Rn. 27 ). Ungeachtet dessen sind bei allen T ä- tern die Voraussetzungen einer Straf barkeit wegen mittäterschaftlich begang e- ne n erpresserischen Menschenraub s gemäß § 239a Abs. 1, 2. Alt. StGB erfüllt, da eine geschaffene stabile Bemächtigungslage zu einem versuchten Raub ausgenutzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 3 StR 38 5/11, NStZ - RR 2012, 173, 174). c) Zwischen dem versuchte n schweren Raub, dem erpresserische n Menschenraub und der gefährliche n Körperverletzung besteht Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166; Schönke/Schröder/ E isele, aaO, § 239a Rn. 44 ). 2. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. 8 9 - 7 - 3. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Schuld spruchänderung u n- berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte; der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafrahmen des § 239b Abs. 2 StGB en t- spricht demje nigen des § 239a Abs. 2 StGB. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 10
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