BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 255/01 vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2001 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 3. April 2001, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2000 verworfen wo r - den ist, wird aufgehoben. Gründe: Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D. , hat darg e - legt und anwaltschaftlich versichert, daß er die Revisionsbegrü n - dung am 20. März 2001 persönlich bei der Posteingangsstelle des Landgerichts Gießen abgegeben hat. Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, ist bewi e - sen, daß die Revisionsbegründung am 20. März 2001 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Auf den Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher der die Revision verwerfende B e - schluß des Landgerichts aufzuheben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Ab s. 2 StPO). - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bode Detter Otten Fischer Elf
Full & Egal Universal Law Academy