BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 255/02 vom 19. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 19. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Gera vom 6. März 2002 im Strafausspruch mit den zug e - hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in T a - teinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe acht Jahre) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer G e - samtfre i heitsstrafe von acht Jahren und einer Woche verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafau s - spruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht das Vo r - liegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehle r - - 3 - hafter Begrndung verneint hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstnde heranzuzi e - hen und zu wrdigen sind, die fr die Wertung der Tat und des Tters in B e - tracht kommen, gleichgltig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstnde gegeneinander abzuwgen. Erst nach dem G e - samteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prfungspflicht 1; BGH NStZ 2000, 254; BGH, Beschl. v. 29.8. 2001 - 2 StR 276/01). Die Ausfhrungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen beso r - gen, daß das Gericht die seinem pflichtgemßen Ermessen obliegende G e - samtwrdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen hat. Es hat d a - bei nmlich ausschließlich auf den Angeklagten belastende Tatumstnde a b - gestellt, eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte, die vor allem die Tterpersnlichkeit betreffen, wie die Unbestraftheit zur Zeit der Tat und seine schwierige persnliche Situation, hat es nur bei der eigentlichen Stra f - zumessung bercksichtigt. Zwar mssen die Urteilsgrnde nur die bestimme n - den Strafzumessungsumstnde mitteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH StV 1993, 72). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten sprechende Umstand ausdrcklich angesprochen wird, so lßt das noch nicht ohne weiteres annehmen, er habe ihn bersehen. Ein Recht s - fehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prgender, Gesichtspunkt erkennbar nicht bercksichtigt wurde (vgl. BGH StV 1994, 17). Das ist hier aber zu besorgen, da die Strafkammer nur die Tatumstnde, nicht aber wesentliche - 4 - Umstnde, die die Tterpersnlichkeit betreffen, in die Abwgung einbezogen hat. Der Senat kann angesichts der Hhe der Strafe nicht ausschlieûen, daû das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Ve r handlung und Entscheidung. VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Dr. Detter Dr. B o de und Ri'inBGH Elf sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Detter Rothfuû
Full & Egal Universal Law Academy