BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 255/07 vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 10. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 26. Januar 2007 werden mit der Ma337ga-be als unbegr374ndet verworfen, a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entf344llt; b) dass die Anordnung der Einziehung entf344llt. 2. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafausspr374chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entf344llt, denn die mitt344terschaftliche Begehungsweise geh366rt nicht zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzu-nehmen ist. 1 Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichen-den Konkretisierung der einzuziehenden Gegenst344nde fehlt; die Auff374hrung von 2 - 3 - Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil nicht ersetzen. Aus prozess366konomischen Gr374nden l344sst der Senat die Anord-nung entfallen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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