BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 5 5 / 1 4 vom 6. August 2014 in der Strafsache gegen w egen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2 014 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat , die Vollstr e- ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstr a- fe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagte n. Das Rechtsmi t- tel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang Erfolg . I m Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts o hne Erfolg; die Sachrüge führt zur Aufhebung der Bewä h- rungsentscheidung. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe betrug und keine besonderen Um stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorl a- Strafmilderungsgründe Bezug genommen und angemerkt, diese ergäben weder einzeln noch in der Gesamtschau besondere Umstände in diesem Sinne. 2. Die Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewä h- rung trägt nicht. Das Landgericht hat die Prüfung versäumt, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung d es Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind namentlich die Persönlic h- keit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berü cksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies ist stets vorrangig zu prüfen , denn z u den besondere n Umstände n im Si n- ne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB können auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, ferner solche U m- stände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 StR 4/14, NStZ - RR 2014, 138 f.) . Es ist rechtsfehlerhaft, b e- sondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 St GB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Soz i- alprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85) . 2 3 4 - 4 - Auf diesem Mangel kann die Entscheidu ng beruhen, weil nicht ausz u- schließen ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe veru r- teilten Angeklagten, dessen frühere, nicht einschlägige Straftaten nur zu Aufl a- gen nach Jugendstrafrecht geführt haben und bereits mehrere Jahre zurü ckli e- gen, eine günstige Kriminalprognose gestellt und - bei Würdigung dieses G e- sichtspunkt s im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB - die verhängte Fre i- heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Über die Bewährungsfrage ist d a- her nochmals zu befinden. Ein er Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Wide r- spruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. August 2012 - 1 StR 343/12, StV 2 013, 84, 85) . Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 5 6
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