BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/00 vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000 b e - schlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e - gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2000 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. März 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als u n - zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r - teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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