BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 256/02 vom9. August 2002in der Strafsachegegenwegensexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. August 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenklägerinnen A V. und K. R. ge-gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 wer-den verworfen.Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in fünf Fällen, dabei in vier Fällen in Tateinheit mit sexu-ellem Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mitsexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenklägerinnenmit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerinnen beantragen dieAufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung.Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinerAntragsschrift vom 27. Juni 2002 zutreffend u.a. ausgeführt: - 3 -"Dem Revisionsvortrag ist ... nicht zu entnehmen, dass das Urteil mitdem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einerweiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Neben-kläger berechtigt. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzli-chen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionender Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht,dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechendeAuslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrügeauch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantragsnicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersicht-lich (s. nur BGH, Beschl. v. 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und Beschl. v.12. September 2001 - 2 StR 323/01)."Rissing-van Saan Detter Bode Otten Elf
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