BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 17. Februar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II. 2. bis 4. der Urteilsgr374nde jeweils wegen N366tigung ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der sexuellen N366tigung und der Verge-waltigung schuldig ist und c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer - Jugend-schutzkammer - des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexueller N366tigung, dreifacher N366tigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus Gr374nden der Prozess366konomie ein-gestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2. bis 4. der Urteilsgr374nde verur-teilt worden ist. In den 374brigen F344llen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafausspr374-chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ge344ndert. Die f374r die ein-gestellten Taten verh344ngten Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten entfal-len. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nicht be-stehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von drei Jahren Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet h344tte. 3 - 4 - Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst; das neue Tatge-richt kann jedoch erg344nzende Feststellungen treffen. Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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