BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Soweit die Revision als Verletzung der Aufkl344rungspflicht ger374gt hat, dass die (am 14. Juni 1999 geborene) Zeugin J. nicht pers366nlich in der Hauptverhandlung zu der Frage vernommen worden ist, ob sie von ihrem Zeugnis-verweigerungsrecht gem344337 247 52 StPO Gebrauch machen will, ist die R374ge bereits unzul344ssig. Die Revision verschweigt we-sentliche Verfahrensvorg344nge wie die auf Ersuchen der Straf-kammer durchgef374hrte Vernehmung des Kindes zur Kl344rung seiner Verstandesreife nach 247 52 StPO vor dem Amtsgericht D374sseldorf, die Bestellung einer Erg344nzungspflegerin und die vollst344ndige Stellungnahme der Erg344nzungspflegerin. - 3 - 2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden recht-lichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer keine ausdr374ckliche Bestimmung 374ber die Anrechnung der vom Angeklagten erf374llten Bew344hrungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. M344rz 2006 getroffen, deren Strafen es einbezogen hat. Die f366rmliche Anrechnung der von ihm erbrachten Leistung von 200 Stunden gemeinn374tzige Arbeit auf die Vollstreckungsdauer w344re in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Der Senat h344lt es jedoch f374r ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel hier beschwert ist. Die Strafkammer hat die Erf374llung der Bew344hrungsauflage aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. M344rz 2006 ausdr374cklich strafmildernd ber374cksichtigt und deshalb ersichtlich auf eine niedrigere Strafe erkannt. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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