BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/09 vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Januar 2009 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass zwei Monate der verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner auf Verfahrensr374gen und die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zur H366he der Ein-zelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil ist lediglich aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um eine Kompensation f374r einen Konventionsversto337 zu erg344nzen. 1 Dar374ber hinaus liegt keine weitere zu kompensierende rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverz366gerung vor. Die Aufhebung des ersten tatrichterlichen Ur- 2 - 3 - teils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeit-aufw344ndige Verhandlung nicht zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237; vgl. auch BGH StV 2008, 5, 8). 334ber die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden. Besondere Umst344nde hin-sichtlich der Auswirkungen der Verfahrensverz366gerung hat der Revisionsf374hrer in seiner Gegenerkl344rung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nicht vor-getragen. Der Senat h344lt die vom Generalbundesanwalt beantragte Kompensa-tion f374r angemessen. 3 Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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