BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/13 vom 26. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desan w alts und des Beschwerdeführers am 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 21. Januar 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wi rd zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge in sechs Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg, so dass es auf die Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht nicht ankommt. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die ehemaligen Mitangeklagten M . und Mc späte stens seit Mai 2010 Teil einer gr ö- ßeren Gruppierung, der zu jeder Zeit mindestens drei Personen angehörten und die sich zusammen geschlossen hatte, um wiederholt größere Mengen Mar i- 1 2 3 - 3 - huana in den Niederlanden zu beschaffen und an Abnehmer in ganz Deutsc h- land gewinnbringend zu verkaufen. M . fiel vor allem die Aufgabe zu, die Betäubungsmittel zu besorgen. Mc war in der Gruppierung in die Entg e- gennahme des Kaufpreises eingebunden. Er nahm für R . Gelder en t- gegen und leitete diese an ihn weiter. Andere Bandenmitglieder übernahmen die Akquirierung von Abnehmern, nahmen Bestellungen entgegen und koord i- nierten den Versand. Dabei bediente sich die Gruppierung verschiedener tei l- weise unbekannt gebliebener Kuriere, verpackte das Marihuana ab er auch in zahlreiche Pakete, die über einen Paketversandbetrieb an unterschiedliche Empfänger verschickt wurden. Der Angeklagte lernte im Mai oder Juni 2010 den ehemaligen Mitang e- klagten M . kennen, für den er im Rahmen einer selbständigen Tätig keit als Betreiber eines " Assistenz - Service " genauso Hilfeleistungen erbrachte wi e für den ehemaligen Mitangeklagten B . , für den er Fahrdienste übernahm. E t- wa im Mai 2011 kam er mit dem gesondert verfolgten Mc in Kontakt. Im Rahmen dieser Bekan ntschaften, die sich zunehmend zu einer Freundschaft entwickelten, bekam der Angeklagte mit, dass M . und Mc in illegalen Betäubungsmittelhandel verstrickt waren. Ab Mitte Juni 2011 übernahm der A n- geklagte auf Bitten des M . in sechs Fäl len die Einlieferung von Paketen, die jeweils zwischen drei und fünf Kilogramm an Cannabisprodukten enthielten; er erhielt dafür in jedem Fall 100 Euro in bar ausgezahlt. Nachdem das letzte von dem Angeklagten eingelieferte Paket sichergestellt worden war, ließ die Gruppierung von dem Versenden per Postpaket ab und konzentrierte sich auf Transporte per Kurier. In dieser Tatphase stellte sich der Angeklagte der Gru p- pierung nicht mehr zur Verfügung. b) Das Landgericht hat in der Einlieferung der Pakete ein e Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesehen. Es ist davon 4 5 - 4 - ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinen Taten als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden habe, gehandelt hat. Dem Angeklag ten sei bewusst gewesen, dass außer ihm sich noch mi n- de s tens zwei weitere Täter zur dauerhaften Begehung solcher Taten zusa m- men geschlossen hätten und am Handeltreiben mittels der einzelnen Paketve r- sendungen beteiligt gewesen seien. Die Strafkammer hat inf olgedessen ang e- nommen, dass er sich dieser Gruppierung durch die auf unbestimmte Zeit a n- g e legte Mitarbeit als Einlieferer auch zumindest konkludent angeschlossen h a- be. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe als Mitglied e i- ner Bande Beihilf e zu Betäubungsmitteldelikten begangen, wird von den Fes t- stellungen nicht getragen. a) Eine Bande im Sinne von § 30a BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Pe r sonen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung e i- ner Mehrzahl von Betäubungsmit teldelikten verbunden haben (vgl. allg. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt [GS] 46, 321, 325; zur B e- täubungsmi t telbande BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01, BGHR BtMG § 30a Bande 10; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 - 2 StR 21 7/06, StV 2006, 639). Erforderlich ist eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Ba n- denabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusamm e nzutun ( BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 164). Es genügt hi n- gegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat ve r- binden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum dera r- tige Taten begehen (Senatsurteil vom 21. Dezemb er 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36). Kennzeichnend für die Bande ist eine auf gewisse Dauer ang e- legte Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. 6 7 - 5 - Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwü r- digung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabr e- de sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abz u- wägen hat. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs auch - obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret fes t- stellbaren deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.). Bleiben im Rahmen der hiernach erfo r- derlichen G esamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entspr e- chende Indizwirkung zu - oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur is o- liert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (so schon S e- natsurteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; Senat s- beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StraFo 2013, 128). b) Di e Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme einer Ba n- denabrede begründet hat, lassen besorgen, dass diese Maßstäbe keine hinre i- chende Beachtung gefunden haben. aa) Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich en t- nehmen, wer an der Bandenabrede im Einzelnen beteiligt gewesen sein soll. So bleibt unklar, ob sich der Angeklagte einer schon bestehenden Bande ang e- schlossen hat oder ob sich erst mit seiner Beteiligung eine solche gebildet hat. Zum einen ist das Landgericht wohl davon ausgegangen, dass sich bereits im Mai 2010 - ohne Beteiligung des Angeklagten - eine Gruppierung von minde s- tens drei Personen gebildet hatte, um auf Dauer angelegt größere Mengen M a- 8 9 10 - 6 - rihuana in de n Niederlanden zu beschaffen und in Deutschland gewinnbringen d zu verkaufen (UA S. 8). Wer zu dieser Gruppierung gehörte, hat die Strafka m- mer, die zwar verschiedene Beteiligte wie die früheren Mitangeklagten M . und Mc namentlich benennt, ansonsten aber nur von "anderen Bande n- mitgliedern" spricht (UA S. 9 ), nicht mitgeteilt, so dass der Senat insoweit nicht überprüfen kann, ob schon die Verbindung dieser Personen eine Bande da r- stellt. Zum anderen ist die Kammer davon ausgegangen, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass sich außer ihm noch mindestens zwei weitere Täter zur dauerhaften Begehung von Betäubungsmitteltaten zusammengeschlossen hä t- ten. Diese Feststellung enthält zumindest die Möglichkeit, dass erst mit dem Hinzutreten des Angeklagten im Juni 2011 ein bandenmäßiger Zusamme n- schluss entstanden ist. bb) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch eine auf unbestimmte Zeit angelegte Mitarbeit als Einlieferer der Gruppi e- rung auch zumindest konkludent angeschlossen habe. Worauf das Landgericht diese Überzeugung gründet , läss t sich den Urteilsgründen allerdings nicht hi n- reichend entnehmen. Der Angeklagte hat zwar den "Sachverhalt insbesondere hinsichtlich seiner Bekanntschaft mit den ehemaligen Mitangeklagten und se i- ner Beteiligung in Form der Einlieferung der Betäubungsmittel pakete sowie auch bezüglich der ihm vorliegenden Erkenntnisse" eingeräumt (UA S. 12), (g e- ständnisgleiche) Angaben zu einer bandenmäßigen Begehung sind darin alle r- dings nicht enthalten. Auch in den geständigen Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten Mc und M . zur "Bandenstruktur und insbesondere zu [ ihren ] Aufgaben " (UA S. 12), die das Landgericht auch nicht im Einzelnen mi t- geteilt hat, fehlen Erkenntnisse gerade zur Einbindung des Angeklagten in die bandenmäßige Struktur der Gruppierung. 11 - 7 - D a sich auch bei einer auf unbestimmte Zeit angelegten Mitarbeit als Z u- lieferer (vgl. UA S. 12) die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer bandenm ä- ßigen Gruppierung nicht von selbst versteht, hätte sich das Landgericht davon im Rahmen einer Gesamtabwägung d er für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände überzeugen müssen . I nsbesondere im Hinblick auf die Annahme eines nur "konkludenten" Beitritts wäre darzulegen gewesen, in we l- chen Handlungen eine solche Erklärung gesehen werden soll. Dabei wäre etwa zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte berufsmäßig Hilfs - und auch Fahrdienste angeboten und die Einl ieferung der Pakete womöglich in diesem Rahmen jeweils einzeln und nicht im Wege einer damit verbundenen Einor d- nung in ein Bandengefüge übernomme n hat. Das Landgericht hätte weiter in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte mit den früheren Mitangekla g- ten seit längerem befreundet war und die Übernahme von Unterstützungshan d- lungen der illegalen Betäubungsmittelgeschäfte auch deshalb, jedenfalls bei der ersten Tat, nicht mit der Einbindung in eine bandenmäßige Gruppierung ve r- bunden gewesen sein muss, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass offen bleibt, aus welchem Grund der Angeklagte die Einliefertätigkeit übernommen hat, die zuvor von anderen Fahrern erbracht worden war. Schließlich hätte sich das Landgericht auch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte schon nach kurzer Zeit im Juli 2011 seine Tätigkeit für die Bande wieder eingestellt und sich in der Folgezeit nicht als Kurierfahrer angeboten hat bzw. eingesetzt worden ist. Dass das Landgericht eine solche Gesamtwürd i- gung unterlassen hat, macht die Annahme bandenmä ßiger Begehung recht s- fehlerhaft. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass bei der gebotenen Wür - 12 - 8 - digung ei ne Bandenabrede mit dem Angeklagten zu verneinen wäre, führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy