ECLI:DE:BGH:2017:050917B2STR256.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Sep tember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 2. Februar 2017 mit den Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegrü n- det verworfen. Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Verbreitung pornographischer Schriften in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesam tfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuld spruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung wird von den Feststellungen nicht getragen. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerich ts verschaffte sich der Ang e- klagte in der Nacht des 26. Juni 2016 Zugang in eine Wohnung, in der sich wie er wusste allein der 14 - jährige S . aufhielt und schlief. Er begab sich unbemerkt in das Schlafzimmer und zu dem auf dem Bett liegenden Jungen. Er entblößte dessen Geschlechtsteil und manipulierte daran, worauf dieser erwachte. In de r Folge versuchte S. , sich gegen diese M a- nipulation zu wehren, indem er sich auf den Bauch drehte, um die Handlung des Angeklagt en abzuwehren. Der Angeklagte blieb unbeeindruckt und manip u- lierte weiter an dem Penis des Jungen, der dabei Schmerzen empfand und Kratz - Quetsch - Schürfverletzungen am Geschlechtsteil erlitt. Anschließend ve r- ließ der Angeklagte die Wohnung. Das Landgerich t hat darin eine sexuelle Nötigung (nach § 177 Abs. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung gesehen, da der Angeklagte an dem bereits über 14 - jährigen Jungen sexuelle Handlungen gegen dessen Willen und Abwehr durchgeführt und ih m dabei deutlich sichtbare und mit Schmerzen verbundene Verletzungen zugefügt habe. Es ist insoweit offenbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Manipulation an dem Penis des Angeklagten mit Gewalt erzwungen hat. Dies begegnet durchgreifenden rech tlichen Bedenken. Die Feststellu n- gen belegen nicht, dass der Angeklagte Gewalt angewendet hat. Für diese A n- nahme wäre es erforderlich, dass der Angeklagte physische Kraft entfaltet hat, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (Senat, Urteil vom 4. März 2015 2 StR 400/14, NStZ RR 2015, 211; Beschluss vom 31. Juli 2013 2 StR 383/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17). Dies lässt sich den U r- teilsfeststellungen nicht entnehmen, d ie lediglich belegen, dass der Angeklagte im Rahmen der Manipulation am Geschlechtsteil des Opfers physische Kraft entfaltet hat. Darüber hinausgehende Handlungen des Angeklagten (zur mögl i- 3 4 5 - 4 - chen Überwindung des Widerstandes durch den Jungen) sind nicht fest gestellt. Auch kann nicht aus der Vornahme der sexuellen Handlung, bei der es zu Ve r- letzungen am Geschlechtsteil gekommen ist, zugleich auf die Anwendung von (weitergehender) Gewalt geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2016 2 StR 405/15, S tV 20 17, 42); insoweit ist auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die festgestellten Verletzungen allein durch die Manipulat i- on am Penis, etwa durch einen Nagel, entstanden sind (UA S. 25). Dass der Angeklagte mit der sexuellen Handlung aber, die er vor dem Aufwachen des Opfers begonnen und nachdem dieser sich auf den Bauch gedreht hatte fortgesetzt hat, auch die für die Annahme von Gewalt erforderliche Zwangswi r- kung beim Opfer erzielen wollte, ist nicht dargetan (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 20 15 2 StR 400/14, NStZRR 2015, 211 zum Griff des Täters an e i- nen Penis). Dies versteht sich auch nicht deshalb von selbst, weil der Junge sich nach den Feststellungen auf den Bauch gedreht hatte, um die Handlungen des Angeklagten abzuwehren. Denn dies lä sst nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Angeklagte habe nunmehr mit seiner Manipulation am Penis des G e- schädigten, die als sexuelle Handlung grundsätzlich von einer Gewaltanwe n- dung als Nötigungshandlung zu unterscheiden ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2016 2 StR 405/15, StV 2017, 42), ausnahmsweise zugleich den Widerstand des Opfers überwunden und überwinden wollen. Dies gilt insb e- sondere auch mit Blick darauf, dass den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, wie es bei der Liegesituation des Jung en überhaupt zur Fortsetzung der Man i- pulation an seinem Geschlechtsteil gekommen sein soll. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 179 Ab s. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n .F. in den Blick zu nehmen sowie gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des § 177 StGB zu e r- wägen haben, ob der Angeklagte eine schutzlose Lage des Opfers zur Tatb e- 6 - 5 - gehung ausgenutzt hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB n.F.). 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe en t- zieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Krehl Richter am BGH Dr. Eschelbach ist Zeng an der Unterschriftsleistung gehin - dert. Krehl R ichterin am BGH Dr. Bartel ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Schmidt 7
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