BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 257/03 vom1. August 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 18. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinrei-chend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebtgleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Entziehungskur nicht aussichtslos - 3 -erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleichfestgestellt ist, daß der Angeklagte die Absicht hat, sich mit seiner Alkoholsuchtauseinanderzusetzen und er wegen seiner Sucht bislang noch nicht behandeltworden ist.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
Full & Egal Universal Law Academy