BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Erw344gung des Tatrichters zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Gesch344dig-ten, es sei "nicht nachvollziehbar", wieso es der Zeugin bei den zahlreichen nach der Tat an den Angeklagten gesendeten SMS "in einem solchen Ma337 auf eine Entschuldigung 205 seitens des Ange-klagten ankam, wenn nichts geschehen gewesen w344re" (UA S. 29), auf Grund eines Zirkelschlusses als fehlerhaft. Denn dass die Zeugin mit ihren SMS eine Entschuldigung des Angeklagten an-strebte, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Nachrichten nicht, sondern beruht seinerseits auf einer W374rdigung der entsprechen-den Behauptung der Zeugin selbst; die Annahme, diese h344tte eine Entschuldigung angestrebt, setzt daher gerade die Begehung der Tat voraus, zu deren Beweis sie vom Landgericht herangezogen wird. - 3 - Im Ergebnis h344lt die Beweisw374rdigung des Landgerichts gleich-wohl rechtlicher Pr374fung stand. Dass die Nebenkl344gerin dem An-geklagten in einer ihrer SMS mitteilte: "Anzeige wegen Vergewal-tigung l344uft. Das war ja eine" (UA S. 28), hat der Tatrichter nicht gesondert gew374rdigt. Aus dem Text dieser Nachricht ergibt sich aber, dass die Nebenkl344gerin hier auf ein Geschehnis Bezug nahm ("das war ja eine"), dessen Kenntnis sie auch beim Ange-klagten voraussetzte. Der Schluss, dass die teilweise widerspr374ch-lichen Inhalte der Mitteilungen der Nebenkl344gerin an den Ange-klagten ihrer Schilderung der Tat jedenfalls nicht entgegen stehen, wird davon ohne Weiteres getragen. Die Verwirklichung der Qualifikation gem344337 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zu bezeichnen (st344nd. Rspr.; vgl. Tr366ndle/ Fischer StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 78 m.w.N.). Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy