ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR257.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/1 5 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die R evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird verworfen, auch soweit sie sich g e- gen die A dhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revis ionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Februar 2015 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 35.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2015 zu zahlen. Das Landgericht hat schließlich die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, der Nebenklägerin sämtliche weitere immateriellen und sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. September 2014 zu ersetzen, soweit diese nicht bereits auf Dritte überg e- gangen sind oder noch übergehen werden. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Stra f- ausspruch richtete, und den Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht eine Feststellungsentscheidung zum Ersatz gegenwärtiger mater i- eller Schäden getroffen hat. Die Entscheidung über die Revision gegen die im Übrigen getroffene weitere Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat der Senat im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung e ines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschli e- ßenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen En t- schädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welch en Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein au s- geschlossen werden können (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16). 2 3 - 4 - Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- s chluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen v on immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall her vorger u- fene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Au s- druck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die B e- rücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 6. Ju li 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben kön nen aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die 4 5 6 - 5 - dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diej enigen des Schädigers (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewö hnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträcht igung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältniss en von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung au snahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 72). 7 - 6 - Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgen des: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind r egelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelm äßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse d es Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewir kt hat. 8 9 10 - 7 - II. 1. Nach diesen Maßstäben begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzen s- geldes in Höhe von 35.000 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich bei der B e- messung des Schmerzensgeldes entscheidend an dem Ausmaß des von dem Angeklagten verwirklichten Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert. Zwar hat es auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des A n- geklagten als auch der Geschädigten in den Blick genommen. Dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Berücksicht i- gung der beiderseitigen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im Ergebnis keinen Einfluss auf di e Höhe des Schmerzensgeldes genommen hat. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Urteil auf der unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft erfolgten Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beruht. 11 - 8 - 2. Die verbleib ende Feststellungsentscheidung weist aus den zutreffe n- den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfe h- ler auf. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 12
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