ECLI:DE:BGH:2017:030817B2STR257.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/17 vom 3. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 3. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 8. Februar 2017 im Maßregela usspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. I m Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3 . Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Kö r- perverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fe r- ner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des A n- geklagten hat im Schuld - und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die Anordnu ng der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei fest steht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen D e- fekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefäh r- lichkeitsprognose tr agen zu können, von längerer Dauer sein. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den U r- teilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 74 , 75 ; Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720 , 72 2 , jeweils mwN). b) Diesen Anfo rderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Vorliegen eines länger andauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB beim Angeklagten ist nicht ausreichend belegt. Das sachverständig beratene Landgericht ist da von ausgegangen , dass d ie Steuerungs fähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer Kombin a- tion aus einer nicht behebbaren Intelligenzminderung, einer Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin, einem schädlichen Alkoholgebrauch und einer Pe r- sönlichkeit mit emotional - instabilen, selbstun sicheren und dependenten Zügen erheblich vermindert gewesen sei . Nach den Ausführungen des Landgerichts 2 3 4 5 6 - 4 - haben Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstruktur nicht alleine, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Substanzmissbrauch zur Annahme des § 21 StGB geführt . Ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfert i- gender Zustand liegt i m Fall einer Kombination aus Intelligenzminderung, Pe r- sönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum indes regelmäßig erst vor, wenn der Täter an einer krankhafte n Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoho l- überempfindlich ist oder eine länger andauernde geistig - seelische Störung hat, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigk eit auslösen können und dies getan haben ( vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ - RR 2014, 207; BGH, Beschluss vom 6 . Oktober 20 09 - 3 StR 376/09 , NStZ - RR 2010, 42; Senat, Urt ei l vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/99, BGHSt 44, 369, 373 f. ). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2017 u.a. Folgendes ausgeführt: Eine krankhafte Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die hier f estgestellte zumindest psychische Drogenabhängigkeit des Angeklagten (UA S. 26) g e- nügt nicht, den länger andauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB zu begründen, da der Angeklagte nicht in Alltagssituationen, sondern nach den Feststellungen im Wesentlich en in ihn überfo r- dernden Situationen zu Substanzmissbrauch neigt Die Feststellungen belegen aber auch nicht hinreichend eine lä n- ger dauernde geistig - seelische Störung des Angeklagten, bei der 7 8 - 5 - bereits alltägliche Ereignisse die erhebliche V erminderung der Steuerungsfähigkeit auslösen können. Die festgestellte Desaktualisierungsschwäche des Angeklagten, die dazu führt, dass er sich ihm aufdrängende Handlungsimpulse nur eingeschränkt zu unterdrücken vermag (UA S. 27), zeigt sich zwar nicht n ur in Belastungs - sondern auch in Alltagssituationen (UA S. 34). Aber nach den Feststellungen führt sie nur in Verbi n- dung mit Alkohol oder Drogenkonsum dazu, dass die Steuerung s- fähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist (UA S. 24). Es bedarf bestim mter Außenreize und der enthemmenden Wirkung von Alkohol oder Amphetamin (UA S. 34). Nach den Urteilsgrü n- den ist der Substanzmissbrauch ein wesentlicher, die Grundb e- findlichkeit des Angeklagten verstärkender konstellativer Faktor (UA S. 34). Nach den Fests tellungen neigt der Angeklagte in ihn überfordernden Situationen zu Substanzmissbrauch. Führt aber die Persönlichkeitsstörung erst in Kombination mit einer zusätzl i- chen Belastungssituation und hierauf folgenden Alkohol - oder Drogenkonsums zu einer zusätzli chen Enthemmung, so ist ein dauerhaft bestehender, den Täter beeinträchtigender psychischer Zustand damit nicht ausreichend belegt Dem tritt der Senat bei. 9 - 6 - c) Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich noch weitere Feststellu n- gen treffen lassen , ist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Appl Eschelbach Zeng Bart el Schmidt 10
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