BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 258/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Jugendkammer zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs wi-derstandsunf344higer Personen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. 1 Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); eines Einge-hens auf die Verfahrensr374gen bedarf es daher nicht. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts 374bernachteten der Ange-klagte und der am 2. August 1989 geborene Nebenkl344ger an einem nicht n344her 3 - 3 - bestimmbaren Wochenende im August oder September 2003, jedenfalls nach dem 2. August 2003, in einem Zelt. Als der Nebenkl344ger fest schlief, entkleidete der Angeklagte sich selbst und den Nebenkl344ger, ohne dass dieser hiervon aufwachte. Der Angeklagte nutzte den festen Schlaf des Nebenkl344gers aus, um sich von diesem unbemerkt 374ber ihn zu beugen und sich so auf ihn zu legen, dass er sein Glied an dessen Bauch reiben konnte. Dies tat er so lange, bis er durch die Reibung einen Samenerguss bekam. Das Ejakulat spritzte er dem in diesem Moment noch schlafenden Nebenkl344ger auf den nackten Bauch. Erst nach dem Samenerguss wurde der Nebenkl344ger wach und forderte den Ange-klagten auf von ihm herunterzugehen. Am Abend des gleichen Tages duschte der Nebenkl344ger in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte betrat ebenfalls nackt die Dusche und schob sein erigiertes Glied von hinten zwischen die Oberschenkel des Nebenkl344gers. Dieser schubste den Angeklagten weg, der daraufhin die Dusche verlie337. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls im Zelt nach 247 179 StGB verurteilt und wegen des Geschehens in der Dusche freigespro-chen. 4 2. Das Urteil des Landgerichts war aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Beweisw374rdigung leidet an durchgreifenden Rechts-fehlern; sie ist insbesondere l374ckenhaft. 5 Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von der Glaubw374rdigkeit des Nebenkl344gers u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei der Polizei, der Sachverst344ndigen und in der Hauptverhandlung. Seine Angaben bei der Polizei und bei der Sachverst344ndigen werden aber in den Urteilsgr374nden nur unzul344ng-lich mitgeteilt, so dass dem Revisionsgericht eine 334berpr374fung der Konstanz der Aussagen verwehrt ist. Eine umfassende Darlegung der Angaben des Ne- 6 - 4 - benkl344gers war jedenfalls im vorliegenden Fall geboten, da schon die mitgeteil-ten Fragmente widerspr374chlich sind, die Kammer selbst von Abweichungen ausgeht und f374r den Vorfall in der Dusche die fr374heren Angaben des Nebenkl344-gers weitgehend f374r unglaubhaft erachtet. Mag man noch die Frage, ob der An-geklagte ihm ein Taschentuch zum Abwischen des Spermas gegeben hat (poli-zeiliche Vernehmung) oder ob er eigene Tempotaschent374cher verwendete (Hauptverhandlung) dem Randgeschehen zuordnen k366nnen, so betrifft die Fra-ge, ob er den Pullover noch 374ber dem Kopf hatte (Angaben bei der Sachver-st344ndigen) oder nackt war (Hauptverhandlung) bereits das Kerngeschehen. Denn die Frage, ob man jemanden ausziehen kann, ohne dass dieser auf-wacht, h344ngt auch davon ab, was ausgezogen wird. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang vers344umt darzulegen, welche Kleidungsst374cke der Nebenkl344-ger anhatte, die ihm unbemerkt ausgezogen wurden. Auch h344tte es nahe gele-gen mitzuteilen, ob der Nebenkl344ger z. B. alkoholisiert war und warum er zu einem Zeitpunkt noch so fest schlief, als zwei weitere Zeltinsassen schon auf-gestanden waren und das Zelt verlassen hatten. Auch h344tte dargelegt werden m374ssen, warum der Nebenkl344ger nicht aufgewacht sein soll als der "mindestens einen Kopf gr366337ere und auch deutlich kr344ftigere" (UA S. 7) Angeklagte sich auf ihm bewegte. In diesem Zusammenhang w344re auch zu er366rtern gewesen, ob - wie in der Anklage vorgeworfen - der Nebenkl344ger sich dazu ge344u337ert hat, dass der Angeklagte ihn am Hals gek374sst und ihm eine Stange Zigaretten ge-geben hat, damit er nichts sagt. Bei n344herer Darlegung der drei Aussagen h344tte dann gepr374ft werden k366nnen, ob nicht erhebliche Abweichungen im Kernge-schehen vorliegen, die die Glaubw374rdigkeit insgesamt ersch374ttern k366nnen. Im Hinblick auf die Konstanz der Angaben des Nebenkl344gers h344tte einer n344heren Er366rterung bedurft, dass dieser, wie den Urteilsgr374nden zu entnehmen ist, bei der polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, der Vorfall in der Dusche habe sich vor dem Geschehen im Zelt ereignet. Diese Abweichung zu 7 - 5 - den - den Feststellungen zu Grunde gelegten - Angaben in der Hauptverhand-lung l344sst sich nicht ohne Weiteres damit erkl344ren, dass der Nebenkl344ger grunds344tzlich Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung hat und das Zeltge-schehen auf Januar erinnerte. Denn die Frage, welcher - f374r ihn einschneidende - Vorfall zuerst stattgefunden hat, ist einfacher zu beantworten. Die Kammer weicht in ihrer Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Schilde-rungen des Nebenkl344gers zum Geschehen in der Dusche von der Einsch344tzung der Sachverst344ndigen ab (UA S. 16), die "keine hinreichende Glaubhaftigkeit" sieht. Die Kammer teilt mit, dass die Sachverst344ndige gleichwohl "die Glaubhaf-tigkeit seiner anderen Angaben in seiner Gesamtheit" nicht verneint. Warum die Sachverst344ndige dieser Auffassung ist, wird nicht dargelegt. Wenn ein Zeuge zu einem im Zusammenhang stehenden gewichtigen Geschehen ersichtlich die Unwahrheit erz344hlt hat, bedarf es der nachvollziehbaren Begr374ndung, weshalb ihm gleichwohl f374r das weitere Geschehen die Glaubw374rdigkeit zugebilligt wird. Die eigene Begr374ndung, die die Kammer hierf374r - wohl abweichend von der Sachverst344ndigen - gibt, ist widerspr374chlich, worauf auch der Generalbundes-anwalt hinweist. W344hrend die Kammer bez374glich des Vorfalls in der Dusche davon ausgeht, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung 374ber-fordert war und eine "dramatische Ausschm374ckung" vorgenommen hat, ist sie hinsichtlich des Vorfalls im Zelt von der Glaubw374rdigkeit der Angaben des Ne-benkl344gers 374berzeugt, da es ihm an den intellektuellen F344higkeiten und Fanta-sie fehle, so etwas auszudenken. 8 - 6 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass auf der rechtsfehlerhaften Be-weisw374rdigung die Verurteilung des Angeklagten beruht. 9 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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