BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 258/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 25. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ge-samtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in f374nf F344llen "unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. M344rz 2006 (Az.: 1024 Js 1956/05.4 Ls) verh344ngten Strafen und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch h344lt die Bildung der Ge-samtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (247 349 Abs. 4 StPO). 2 - 3 - Das angefochtene Urteil verh344lt sich bez374glich der einbezogenen Strafen widerspr374chlich. W344hrend nach dem Urteilstenor die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. M344rz 2006 einbezogen sind, belegen die Urteilsgr374nde (vgl. UA S. 6/7, 20, 24 und insbesondere 26), dass das Landge-richt die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. M344rz 2007 einbeziehen wollte, das 374ber die Berufung gegen das Urteil des Amtsge-richts Bad Kreuznach vom 8. M344rz 2006 befunden hat. Nach den hierzu im an-gefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat das Landgericht Bad Kreuz-nach auf Grund einer umfassenden Tatsachenverhandlung die Einzelstrafen (und die Gesamtfreiheitsstrafe) neu festgesetzt, so dass diese Einzelstrafen (unter Aufl366sung der gebildeten Gesamtstrafe) einzubeziehen waren. Ein Fall, dass das Landgericht die Berufung gem344337 247 329 StPO verworfen hat oder Ein-zelstrafen des Amtsgerichts ganz oder teilweise durch Rechtsmittelbeschr344n-kung rechtskr344ftig geworden waren, liegt ersichtlich nicht vor, so dass - entgegen dem Urteilstenor - nur die durch das Landgericht verh344ngten Strafen einzubeziehen waren. 3 Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass die Angeklagte durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem amtsrichterlichen Urteil be-schwert ist. M366glicherweise sind die dort verh344ngten Einzelstrafen (vgl. auch Sachakten Bd. I Bl. 284 einerseits bzw. Bl. 293 andererseits) h366her als die durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 4 - 4 - Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die neue Gesamtstrafenbildung kann dem Be-schlussverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO 374berlassen werden, in dem auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird. 5 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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