BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2 58 /13 vom 1 2 . September 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 2 . September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2 1 . Januar 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsve rfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus einem Urt eil des Amtsgerichts Aachen vom 11. November 2011 und der beiden Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 16. März 2012 nach Auflösung zwischenzei t- lich gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sec hs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 29. Mai 2013 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Der Senat bemerkt zur Ergänzung nur Folgendes: Bei der Einbeziehung der Strafen aus früheren Urteilen in eine Gesam t- strafe ist es grundsätzlich erforderlich, die einzelnen Taten und die verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (v gl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 4 StR 234/87; Beschluss vom 15. Januar 1999 - 2 StR 612/98, wistra 1999, 180). Das Landgericht hat hier die Mitteilung der beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 16. März 2012 versäumt. Di es nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten sowie eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ve r- hängt. Ferner hat es die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen und die beiden - nicht näher benannten - Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen einbezogen, das daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet hatte, die nachträglich durch Beschlu ss mit der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von acht Monaten zusammengezogen wurden. Im Ergebnis hat das Landgericht nach Auflösung der früheren Gesamtstrafen seine Einsatzfreiheit s- strafe von zwei Jahre n und neun Monaten auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erhöht. Der Senat schließt aus, dass diese 3 4 5 - 4 - Gesamtstrafenbildung auf einem Rechtsfehler beruht, der durch Fehlen einer Mitteilung von Art und Höhe der einbezogenen Einze lstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen verdeckt worden sein könnte. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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