Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 211 Abs. 2 Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbete i - ligten Opfer abreagiert. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 - LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 259/01 vom 19. Oktober 2001 in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen Totschlags - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. Oktober 2001 in der Sitzung vom 19. Oktober 2001, an denen teilgeno m - men haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, Rothfuû, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten V. J. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten W. J. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten L. , Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkndung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Bonn vom 20. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m - mer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: I. Das Landgericht hat die Angeklagten des Totschlags schuldig gespr o - chen und den Angeklagten V. J. zu einer Freiheitsstrafe von neun Ja h - ren, den Angeklagten W. J. zu einer solchen von acht Jahren sowie den Angeklagten L. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten ei n - gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt ve r - treten wird. Mit der Sachrge wird insbesondere beanstandet, daû die Kammer eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggr n - den abgelehnt hat. - 5 - Das Rechtsmittel hat Erfolg. II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten trafen sich am Morgen des 3. Juni 2000 mit dem spt e - ren Tatopfer G. im K. in W. , einem Treffpunkt von Arbeits- und Obdachlosen, an dem auch erheblich dem Alkohol zugesprochen wird. Sie tranken zunchst friedlich gemeinsam Schnaps und Bier. Zur Tatzeit gegen 13.00 Uhr hatten sie maximal folgende Blutalkoholkonzentrationen: V. J. 1,83%o, W. J. 2,2%o, L. 1,9%o und G. 2,33%o. Nachdem V. J. sich fr kurze Zeit von den anderen entfernt hatte, begann G. , den die Angeklagten bisher fr einen Deutschen g e - halten hatten, der aber tatschlich Pole war, auf Polnisch zu fluchen. Hierber geriet L. dermaûen in Wut, daû er G. zwei Faustschlge in das Gesicht versetzte, worauf dieser sofort zu Boden ging. L. und W. - J. traten nun mehrfach gegen den Kopf - vor allem ins Gesicht - des reglos am Boden liegenden Opfers. Auslser dieses Gewaltausbruchs war nach den Feststellungen des Landgerichts bei dem Angeklagten L. , daû G. sich durch sein polnisches Fluchen als jemand zu erkennen gegeben hatte, der innerhalb der eigenen ruûlanddeutschen, arbeitslosen und Alkohol trinkenden gesellschaftl i - chen Randgruppe zumindest intuitiv als sozial noch tiefer stehend angesehen wurde. Als Reflex auf das unbefriedigende Erleben seiner eigenen Situation entlud sich bei ihm in affektiver Art und Weise das aufgestaute Aggress i - onspotential. W. J. schloû sich der Miûhandlung vor einem hnlichen persnlichen Hintergrund angesichts seiner Tendenz zum "Mitlufer" an. - 6 - Nunmehr kam auch V. J. zurck und beteiligte sich in einem spontanen Ausbruch von Gewaltbereitschaft an den weiteren Miûhandlungen des bereits bewuûtlosen Opfers, ohne den Anlaû fr die Tat zu kennen. Alle drei Angeklagten traten mehrere Minuten auf den Hals und den Kopf des O p - fers ein, wobei sie laut grlten. Nachdem sie kurz innegehalten hatten, hob L. das Opfer so hoch, daû dessen Kopf nach unten hing, woraufhin die beiden Mitangeklagten mit ausholenden Bewegungen in das Gesicht des O p - fers traten. Hierbei erkannten die Angeklagten die besondere Gefhrlichkeit ihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf. Nachdem sie erneut innegehalten und das Opfer zu Boden gelassen hatten, traten sie weiter auf dessen Kopf und Hals ein, bevor sie schlieûlich von ihm ablieûen. G. erstickte kurze Zeit spter an Blut, das ihm infolge der Tritte und angesichts seiner Bewuûtlosigkeit in die Luftrhre gelaufen war. III. Die Begrndung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedr i - gen Beweggrnde abgelehnt hat, begegnet hinsichtlich aller Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat insoweit den Sachve r - halt nicht erschpfend gewrdigt, insbesondere nicht errtert, welche Motive bei den Angeklagten zum Zeitpunkt der mit Tötungs vorsatz ausgefhrten Handlungen vorgelegen haben. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein T - tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wrdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwrdigung, welche die Umstnde der Tat, die Lebensverhltnisse des Tters und seine Persnlichkeit einschlieût (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 23 und - 7 - 39). Bei einer Ttung aus Wut oder Verrgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 23; BGH StV 1987, 150, 151; Jh n - ke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 31). 1. Hinsichtlich des Angeklagten L. geht die Kammer zwar zu Recht davon aus, daû hinreichende Anhaltspunkte fr Auslnderhaû als Ta t - motiv nicht vorliegen. Eine verfestigte, zumindest gegen Menschen polnischer Herkunft gerichtete, auslnderfeindliche Einstellung des Angeklagten lût sich - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - den Urteilsfeststellungen insgesamt nicht entnehmen. Daû die Kammer insoweit die vorangegangene Verurteilung des Angeklagten L. bersehen haben knnte, ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde auszuschlieûen, da sie die Vorve r - urteilung nicht nur festgestellt, sondern auch bei der Beweiswrdigung au s - drcklich herangezogen hat, so daû ihr dieser Gesichtspunkt bei der rechtl i - chen Bewertung nicht entgangen sein kann. Die Kammer nimmt jedoch an, daû der Angeklagte seine Aggressionen an G. auslieû, weil er ihn wegen der Benutzung der polnischen Sprache als jemanden ansah, der in der sozialen Achtung noch tiefer stand als er selbst. Dennoch lehnt sie das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ab, weil das Fluchen auf polnisch lediglich der uûere Tatanlaû gewesen sei, die Tat selbst jedoch nicht von inneren Einstellungen, sondern von einem frustrat i - onsbedingten Ausbruch einer hohen affektiven Belastung geprgt sei. Der vom Landgericht unternommene Versuch einer Trennung zwischen "uûerem Tatanlaû" und "innerer Triebfeder" ist gerade bei der hier gegebenen Sachlage - bei der die Benutzung der polnischen Sprache dazu gefhrt hat, daû der Angeklagte das Opfer als sozial niedriger ansah und deshalb seine - 8 - Aggressionen an ihm ablieû - rechtlich zu bea nstanden. Auf welchem Weg es zu dieser strikten Trennung gelangt, wird nicht mitgeteilt. Sollte die Strafka m - mer gemeint haben, daû das Tatmotiv nicht in das Bewuûtsein des Angekla g - ten gedrungen ist - wofr die Verwendung des Wortes "intuitiv" sprechen knnte - htte eine solche eher fernliegende Feststellung der Begrndung b e - durft. Die Handlungsantriebe sind hier insgesamt von so einfacher Struktur, daû ohne nhere Darlegung nicht zu verstehen ist, warum der Angeklagte sich eben dieser Umstnde nicht bewuût gewesen sein sollte (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 13). Die Ausfhrungen des Landgerichts lassen die erforderliche Gesamtwrdigung aller fr die Handlungsantriebe maûgeblichen uûeren und inneren Faktoren (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 34) vermissen. Die Kammer htte sich insbeso n - dere auch damit auseinander setzen mssen, daû die Ttung eines anderen allein deshalb, weil er in der Wertvorstellung des Tters als geringer eingeor d - net wird, nach allgemeiner sittlicher Wrdigung auf tiefster Stufe steht und b e - sonders verachtenswert ist (vgl. BGH NJW 1971, 571, 574; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 23). Dabei wre auf die Motivation des Ang e - klagten zum Zeitpunkt der mit Tötungs vorsatz begangenen Handlungen abz u - stellen gewesen (vgl. BGH NStZ 1981, 100, 101). 2. Dieser Rechtsfehler liegt auch beim Angeklagten W. J. vor. Denn er hat sich nach den Feststellungen der Kammer dem Tatentschluû des L. als Mitlufertyp vor einem hnlichen persnlichen Hintergrund angeschlossen, so daû die obigen Ausfhrungen fr ihn entsprechend gelten. Aus niedrigen Beweggrnden handelt auch derjenige, der sich die entspr e - chenden Beweggrnde anderer zu eigen macht (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 7. September 1993 - 5 StR 455/93). - 9 - 3. Der Angeklagte V. J. hat allerdings nach den Feststellungen den uûeren Tatanlaû nicht mitbekommen, sich vielmehr in einem spontanen Ausbruch von Gewaltbereitschaft den Tathandlungen der anderen angeschlo s - sen. Die Kammer geht davon aus, daû bei ihm - abgesehen von dem offenku n - digen Willen zur Gewaltausbung - ein Motiv fr die Tat fehlt. Sie lehnt das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ab, da bei ihm gruppendynamische Effekte zum Tragen gekommen seien. Auch insoweit weist das Urteil einen E r - rterungsmangel auf. Da das Landgericht insbesondere hinsichtlich des Angeklagten V. J. - aber auch bezglich der beiden anderen Angeklagten - meinte, kein Motiv fr die Ttung des G. feststellen zu knnen, htte es sich eing e - hend damit auseinandersetzen mssen, daû ein niedriger Beweggrund auch dann gegeben sein kann, wenn der Tter in dem Bewuûtsein handelt, keinen Grund fr eine Ttung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung, bei der der Tter meint, nach eigenem Gutdnken ber das Leben des Opfers verfgen zu knnen, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verac h - tenswert. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daû die Ttung eines Menschen, zu der der Tter weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, auûerhalb seiner Person liegende Umstnde veranlaût worden ist, in der Regel auf das Vorliegen von niedrigen Beweggrnden schlieûen lût (BGH, Urt. vom 26. Juli 1979 - 4 StR 298/79). Denn derjenige, der einen and e - ren Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat, macht, beweist ein auûerordentl i - ches Maû von Miûachtung der krperlichen Integritt seines Opfers. Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an krperlicher Miûhandlung - 10 - und willkrliches Aufwerfen zum Herrn ber die krperliche Unversehrtheit a n - derer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend, somit als niedrig gewertet werden muû (BGH NStZ 1981, 100, 101). Das bewuûte Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen des Tters an einem unbeteiligten Opfer steht dem gleich. Der Tter miûachtet d a - bei vollstndig den personalen Eigenwert eines Opfers und spielt sich aus re i - ner Willkr zum Herrn ber Leben und Tod auf, was als sittlich besonders ve r - werflich und somit als niedriger Beweggrunde zu qualifizieren ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 23 und 13; BGH NJW 1971, 571, 572; Beschl. vom 2. Mrz 1995 - 4 StR 67/95). Soweit die Kammer hinsichtlich der Angeklagten L. und W. J. (hilfsweise) das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggrnde verneint hat, sind die Ausfhrungen rechtlich ebenfalls zu beanstanden. In subjektiver Hinsicht muû zwar hinz u - kommen, daû sich der Tter bei der Tat der Umstnde bewuût ist, die seine Beweggrnde als niedrig erscheinen lassen, und, soweit gefhlsmûige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmûig steuern kann (BGHSt 28, 210, 212; BGH StV 1984, 72; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 15). Insoweit sind die Errterungen der Kammer jedoch uûerst knapp und gengen den an eine revisionsrechtlich berprfbare Begrndung zu stelle n - den Anforderungen nicht. Das Landgericht setzt sich zum einem nicht damit auseinander, daû nach den Urteilsfeststellungen keine kurze Spontantat vo r - lag, sondern ein lnger andauerndes Geschehen, whrenddessen die Ang e - klagten zeitweise innehielten und die Position ihres Opfers vernderten. Daû ihnen auch dabei die Umstnde, die den Antrieb zum Handeln als besonders - 11 - verwerflich erscheinen lassen, nicht ins Bewuûtsein gekommen sind, htte - wie der Senat oben bereits ausgefhrt hat - nherer Darlegung bedurft. Z u - dem hat die Kammer nicht bercksichtigt, daû die Schwelle fr die Annahme, der Tter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmûig ste u - ern knnen, umso niedriger ist, je schwerwiegender die Ttungstat ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 26 und 39). Zum anderen hat das Landgericht schon deshalb keine umfassende Wrdigung vorgenommen, weil es nicht erkannt hat, daû weitere als niedrig zu bewertende Beweggrnde in Betracht kommen. Das Urteil war daher hinsichtlich aller drei Angeklagter aufzuheben. Der neue Tatrichter wird den Fall unter den vom Senat aufgezeigten Gesicht s - punkten neu zu prfen haben. Sollte er aufgrund der erneuten Hauptverhandlung zur Feststellung e i - nes direkten Ttungsvorsatzes der Angeklagten kommen, wird er sich zudem mit dem Mordmerkmal der Mordlust zu befassen haben. Aus Mordlust ttet derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschen - 12 - handelt (BGHSt 34, 59, 61; BGH NJW 1994, 2629, 2630). Nach der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs sollen mit diesem Mordmerkmal Flle e r - faût werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der beso n - deren Tatsituation liegender Anlaû noch ein ber den Ttungsakt selbst hi n - ausgehender Zweck die Tat bestimmt (BGHSt 34, 59, 61). Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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