BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 259/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlo s sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 mit den Feststellu n - gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s - mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das Betä u - bungsmittel nebst Verpackungsmaterial sowie einen Flugschein eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Ang e - klagte die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge läßt zwar keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung auch wegen tateinheitlich b e - gangener vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Pr ü - fung jedoch nicht stand. - 3 - Der Angeklagte hatte einen Flug von Santiago de Chile ber Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Seinen Koffer, in dem sich 1.220 g Kokain mit 98 % Wirkstoff befanden, hatte er in Santiago aufgegeben. Der Angeklagte traf am 20. Januar 2002 gegen 10.30 Uhr zu einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt ein. Der Weiterflug nach Madrid war fr 15.30 Uhr vorgesehen. Nach d er A n - kunft in Frankfurt am Main wurde im Rahmen einer zollrechtlichen Kontrolle das im Koffer ve r borgene Kokain entdeckt. Das Landgericht wertet das Verhalten des "gestndigen" Angeklagten nicht nur als Handeltreiben, sondern hlt auch den Tatbestand der Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge fr erfllt. Zur Begrndung fhrt das Landgericht aus, dem nicht flugunerfahrenen Angeklagten, der nach eigenen Angaben bereits zuvor nach Madrid gereist war, wre es aufgrund des ung e - wöhnlich langen Zwischenaufenthalts in Frankfurt unschwer möglich gewesen, unter Angabe eines dringenden Grundes an seinen im Transit befindlichen Koffer heranzukommen und das Rauschgift aus dem Koffer zu entnehmen. Auch seien dem Angeklagten Abnehmer und Abnahmemodalitten fr das Rauschgift unbekannt gewesen, so daû er auch eine Änderung des Tatplans in Kauf genommen habe. Dies htte durchaus dazu fhren können, daû er w h - rend des Transitaufenthalts in Frankfurt von dem unbekannten Abnehmer au f - gefordert worden wre, das Rauschgift bereits dort zu bergeben. Dieser Au f - forderung wre der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben auch nachg e - kommen. Gegen den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr von Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge bestehen durchgreifende Bedenken. In den Fllen der Zwischenlandung eines Betubungsmittel-Kuriers im Inland ist die Einfuhr des Betubungsmittels von dessen Durchfuhr abzugrenzen. Fr die - 4 - Einfuhr kommt es entscheidend darauf an, ob die Zugangsmglichkeit des Re i - senden zu dem betreffenden Gepckstck als tatschliche Verfgungsmacht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG zu bewerten ist. Diese Verfgungsg e - walt besteht nicht nur dann, wenn der Tter das Rauschgift in Hnden hlt, sondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N., st. Rspr.). Eine solche Mglichkeit hat der Senat bei einer Umladung des Reisegepcks am Ort der Zwischenlandung zunchst auch ohne nhere Feststellungen im Einzelfall regelmûig fr gegeben erac h - tet (a.a.O. S. 376 f.). Diese Auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben, weil sich gewichtige Zweifel an der Richtigkeit dieser tatschlichen Beurteilung e r - geben hatten (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274; ausfhrlich zu dieser Entwic k - lung der Rechtsprechung Wienroeder in Franke/ Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.; Krner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 748 ff.). Daher muû der Tatric h - ter diese Verfgungsmglichkeit in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien Beweiswrdigung konkret feststellen. Ebenso muû fr eine Verurteilung wegen vorstzlicher Einfuhr festgestellt werden, daû dem Tter diese Verfgung s - mglichkeit bekannt war oder daû er sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ander n falls kommt fahrlssige Einfuhr in Betracht (vgl. § 29 Abs. 4 BtMG). Schon die objektive Verfgungsmglichkeit hat das Landgericht nicht nher begrndet und nicht festgestellt, daû der Angeklagte whrend seines Transitaufenthalts in Frankfurt am Main tatschlich die Mglichkeit hatte, se i - nen Koffer erfolgreich herauszuverlangen. Die Urteilsgrnde erschpfen sich insoweit in einer bloûen Behauptung. Hinzu kommt, daû der Koffer bei der zol l - rechtlichen Kontrolle aufgefallen war. Unter diesen Umstnden ist kaum anz u - nehmen, daû der Koffer mit dem Rauschgift dem Angeklagten ohne weiteres ausgehndigt worden wre. Jedenfalls htte dieser Umstand nher errtert werden mssen. - 5 - Soweit sich das Landgericht in subjektiver Hinsicht fr die Kenntnis des Angeklagten auf dessen Erfahrungen bei einer frheren Reise nach Madrid beruft, folgt hieraus nicht, daû der Angeklagte bei dieser Reise Erfahrungen ber die Verfgbarkeit des Reisegepcks bei mehrstndigen Transitaufentha l - ten allgemein oder speziell auf dem Frankfurter Flughafen sammeln konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 2). Ebensowenig ergibt sich diese Kenntnis des Angeklagten ohne weiteres daraus, daû er nach eigenen Ang a - ben bereit gewesen wre, das Rauschgift auf Anforderung auch in Frankfurt herauszugeben. Die subjektive Tatseite htte daher ebenfalls nher errtert werden m s sen. Insgesamt sind somit weder die objektiven noch die subjektiven Tatb e - standsmerkmale der vollendeten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geri n - ger Menge hinreichend festgestellt. Da aber zustzliche Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeter oder zumindest wegen versuchter Einfuhr von Betubungsmitteln rechtfertigen knnten, mglich erscheinen, muû ber die Sache durch einen anderen Tatrichter erneut verhandelt und entschieden werden. Da Einfuhr und Handeltreiben gegebenenfalls tateinheitlich verwir k - licht wurden, muû der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgeh o - ben werden. - 6 - Die neue Strafkammer wird auch bercksichtigen mssen, daû das s i - chergestellte Reisegeld des Angeklagten nicht dem Verfall, sondern der Ei n - ziehung unterliegt. Bode Detter Otten RiBGH Rothfuû ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Fischer
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