BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 259/04 vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Ko-kainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g eingezogen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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