BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 259/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts Koblenz zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwe-rer r344uberischer Erpressung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berfielen der Angeklagte K. und der - tateinheitlich auch wegen Mordes verurteilte - Mitangeklagte E. , dessen Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, den sp344ter Get366teten F. in den R344umlichkeiten der von diesem betriebenen Lkw-Vermietung. Sie forderten von F. die Herausgabe von Bargeld; E. bedrohte das Opfer mit ei- 2 - 3 - nem Messer, woraufhin dieses ihm Geldscheine, etwa 200 bis 400 Euro, aus-h344ndigte. E. nahm F. sodann in den "Schwitzkasten", zog seinen um den Hals gelegten Arm fest an und stach und schnitt mehrfach in den Mundbodenbereich und Hals des Opfers. Dieses kam gleichwohl der Aufforde-rung, den Tresor zu 366ffnen, nicht nach. Der den Einsatz des Messers billigende Angeklagte K. folgte den beiden in das B374ro, um dort nach Bargeld zu su-chen. Als er jedoch nichts fand, entschlossen die Angeklagten sich zur Flucht. Der Mitangeklagte E. "entschloss sich nun, F. zu t366ten". Er versetzte ihm mit dem Messer einen gezielten Stich in die linke Brustseite, der bis in das Herz drang. Das Opfer verstarb unmittelbar darauf an innerem Ver-bluten. Um den Eintritt des Todes sicher zu stellen, schnitt E. dem am Bo-den liegenden, sterbenden Opfer noch mehrmals durch die Kehle. Die Ange-klagten verlie337en das B374ro und das Betriebsgel344nde, ohne weiter nach Bargeld zu suchen. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen r344uberischer Er-pressung mit Todesfolge gem344337 247 255 i.V.m. 247 251 StGB nicht ohne weiteres. 3 Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verur-sacht, so sind die 374brigen nach 247 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigef374hrt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gem344337 247 251 StGB als Mitt344ter nur f374r die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeif374hrenden T344ters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte. Die dem Opfer mit T366tungsvorsatz zugef374gten K366rperverletzungen d374rfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mitt344ter es wollte und sich vorstellte. Jedoch begr374ndet nicht jede Abweichung des tats344ch- 4 - 4 - lichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mitt344ters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen nach den Um-st344nden des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verab-redete Tatausf374hrung durch eine in ihrer Schwere und Gef344hrlichkeit gleichwer-tige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte f374r jede Aus-f374hrungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichg374ltig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.). Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der Todeserfolg nicht Folge der vom Angeklagten K. gebilligten oberfl344chlichen Schnitte und Sti-che in den Mundboden und Hals des Opfers. Vielmehr trat eine Z344sur im Ge-schehen ein, als sich die Angeklagten, nachdem sie im B374ro kein Bargeld ge-funden hatten, zur Flucht entschlossen hatten. Erst daraufhin entschloss sich der Mitangeklagte E. , F. zu t366ten. E. brachte dem Opfer somit den t366dlichen Messerstich ins Herz nicht mehr im Rahmen verab-redeter Gewaltaus374bung bei (vgl. BGH aaO). Der Angeklagte K. nutzte die T366tung des Opfers auch nicht dazu aus, sich in den Besitz von Verm366genswer-ten zu bringen oder jedenfalls danach weiter zu suchen (vgl. zu dieser Konstel-lation BGH NStZ 2008, 280, 281). Ob K. das sich an den gemeinsamen Ent-schluss zur Flucht anschlie337ende Geschehen 374berhaupt mitverfolgen konnte, kann den Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden. 5 Zwar hat das Landgericht die Feststellung, dass die Angeklagten das B374-ro verlie337en, der Beschreibung des T366tungsaktes angeschlossen. Allein hieraus kann aber 226 anders als in dem dem zitierten Urteil des 1. Strafsenats des Bun-desgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 zugrunde liegenden Fall (NStZ 2008, 280) - nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte K. die weitere Ge- 6 - 5 - waltaus374bung durch den Mitangeklagten E. gebilligt oder jedenfalls leicht-fertig gefahrerh366hend hierzu beigetragen hat. 3. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen r344uberischer Erpres-sung mit Todesfolge war daher aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur Tatsituation w344hrend der T366tung F s. noch genau-ere Feststellungen getroffen werden k366nnen, war die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 7 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy