BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 259 /14 vom 7. Januar 2015 in der Strafsache gegen w egen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 2015, an der tei lgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, Zeng, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin be im Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger, Rechtsanw ältin a ls Vertreter in der Nebenklägerin , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestell te bei der Verkündung als Urkundsbeamti n n en der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. März 201 4 zugunsten des Ang e- klagten im Strafausspruch zu den Einze lstrafen in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landg erichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen und sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monate n verurteilt. Hie r- gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte und auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft , die zuung un s- ten des Angeklagten eingelegt ist. Das Rechtsmittel führt gemäß § 301 StPO nur in dem a us der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der damals 18jährige Angeklagte die zehnjährige Nebenklägerin P . Ende 1 2 - 4 - 20 00 oder Anfang 2001 dadurch, dass er an ihrer Scheide manipulierte (Fall 1). Im Oktober 2002 streichelte er in einer Sauna die Scheide dieser Geschädigten und drang mit dem Finger ein (Fall 2). Weitere Taten zu m Nachteil dieser Nebenklägerin waren auch aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der Vernehmung von Zeugen nicht konkret feststellbar; insoweit stellt e das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Am 22. Juni 2013 missbrauchte der Angeklagte bei zwei Gelegenheite n den sechsjährigen H . dadurch, dass er zuerst im Schlafzimmer seiner Wohnung mit diesem wechselseitig den Oralverkehr ausübte (Fall 3) . Wenig später am gleichen Tag fuhr der Angeklagte mit dem Kind in den Wald, wo es erneut zu Oralverk ehr kam und der Angeklagte sexuelle Handlungen und ein Posieren des nackten Kindes fotografierte (Fall 4). II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt . Die Beschränkung ist jedoch unwirksam, s o- weit sie die E ntscheidung über die Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 2 betrifft. Die Beanstandung der diesbezüglichen Strafzumessung durch die Staatsa n- waltschaft, weil das Landgericht weitere Taten, von deren Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO abgesehen wurde, nicht berücksichtigt habe, betrifft sowohl die Begründung dieser Einzelstrafen als auch die hierauf Bezug nehmende B e- gründung der Gesamtstrafe. 2. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision führt in dem aus der Urteils formel ersichtliche n Umfang zur Aufhebung des Strafausspruchs zu seinen Gunsten (§ 301 StPO). 3 4 5 6 - 5 - Die Rüge, das Landgericht habe die von der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO betroffenen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin P . nicht berücksichtigt, deckt k einen Rechtsfehler zum Vorteil des Ang e- klagten auf. Tatsächlich hat das Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigt, dass "die konkret festgestellten Taten nur ein Ausschnitt einer Tatserie sind". Diese Wertung enthält jedoch einen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angekla g- ten. Zwar ist es zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat. Vorausse t- zung dafür ist jedoch, dass die weiteren Taten prozessordnungsgemäß festg e- stellt sind. Da s Abstellen auf einen bloßen Verdacht ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 425/12, NStZ - RR 2012, 368). Die Taten müssen so konkret festgestellt sein, dass sie in ihrem wesentlichen U n- wertgehalt abzuschätzen sind (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516). Nach den getroffenen Feststellungen bleibt offen, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte - über die abgeurteilten Taten im gleichen Zeitraum hinaus - innerhalb von sechs Jahren nach dem Ja hreswechsel von 2000 zu 2001 zum Nachteil der Nebenklägerin P . begangen hat. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es in diesem Zeitraum "mehrfach zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten" gekommen sei. Wann dies der Fall war, konnte die Jugen d- kammer nicht feststellen. Nähere Einzelheiten des jeweiligen Geschehensa b- laufs vermochte sie nicht zu klären. Die Ausführungen genügen daher nicht dem Erfordernis ausreichend bestimmter Feststellungen zu solchen Taten, die trotz Verfahrensbeschränkung gemäß § 15 4 Abs. 2 StPO strafschärfend b e- rücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03). 7 8 9 - 6 - 3. Im Übrigen ist die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet. a) Die Staatsanwaltschaft b eanstandet, dass bei den Taten zum Nachteil des Geschädigten H . (Fälle 3 und 4) deren enger zeitlicher Zusamme n- hang strafmildernd berücksichtigt wurde. Gegen die Bewertung des Landg e- richts ist jedoch rechtlich nichts zu erinnern. Die Taten in den Fällen 3 und 4 wurden tatsächlich am gleichen Tag begangen, wobei die Tat im Fall 4 "wenig später" erfolgte als die Tat im Fall 3. Die Handlungen weisen danach einen e n- gen zeitlichen Zusammenhang auf. Eine rechtlich fehlerhafte Bewertung dieser Tatsache li egt auch nicht vor. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu besorgen, dass die J u- gendkammer die Fotoaufnahmen von den sexuellen Handlungen im Fall 4 bei der Bemessung der Gesamtstrafe übersehen hat. Zwar hat sie diesen Aspekt bei der Strafbeme ssung nicht besonders erwähnt, jedoch war dies nicht erfo r- derlich. Dabei handelte es sich nicht um einen bestimmen den Strafzume s- sungsaspekt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Jugendkammer kon n te nicht feststellen, wozu der Angeklagte die Fotos anfe rtigte, die er später auch wieder gelöscht hat. c) Die Annahme des Landgerichts, bei der Gesamtstrafenbildung sei e i- ne zeitliche Zäsur von über zehn Jahren zwischen den Taten in den Fällen 1 und 2 einerseits und den Fällen 3 und 4 andererseits zu berück sichtigen, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die abgeurteilten Taten wiesen einen solchen zeitlichen Abstand auf. Die Annahme, dass in der Zwischenzeit weitere Taten, die von der Ve r- fahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfasst sind, die Zeit spanne straflosen Verhaltens des Angeklagten verkürzen, wird nicht durch die Festste l- lungen belegt. Mögliche weitere Taten zum Nachteil der Nebenklägerin P . 10 11 12 13 14 - 7 - sind nämlich, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht so bestimmt festgestellt worden, dass s ie bei der Strafzumessungsentscheidung zum Nachteil des A n- geklagten bewertet werden könnten. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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