BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 259/14 vom 7. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2 . auf d essen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 7. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 7. März 2014 im Strafausspruch zu den Ei n- zelstrafen in den F ällen 1 und 2 der Urteilsgründe und im G e- samtstrafenausspruch aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie sen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen und sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vie r Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierg e- gen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestüt z- te Revision de s Angeklagten. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Urteilsfo r- mel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Strafausspru chs ; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der damals 18jährige Angeklagte die zehnjährige Nebenklägerin P . Ende 2000 oder Anfang 2001 dadurch, dass er an ihrer Scheide manipuliert e (Fall 1). Im Oktober 2002 streichelte er in einer Sauna die Scheide dieser Geschädigten und drang mit dem Finger ein (Fall 2). Weitere Taten zum Nachteil dieser Nebenklägerin waren auch aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der Vernehmung von Zeugen nicht konkret feststellbar; insoweit beschränkte das Landgericht das Verfahren g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO. Am 22. Juni 2013 missbrauchte der Angeklagte bei zwei Gelegenheiten den sechsjährigen H . dadurch, dass er zuerst im Schlafzi mmer se i- ner Wohnung mit diesem wechselseitig den Oralverkehr ausübte (Fall 3). Wenig später am gleichen Tag fuhr der Angeklagte mit dem Kind in den Wald, wo es erneut zu Oralverkehr kam und der Angeklagte sexuelle Handlungen und ein Posieren des nackten Ki ndes fotografierte (Fall 4). II. Die Revision de s Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch in den F ällen 3 und 4 richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspr uchs hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 2 und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. a) Die Strafzumessung in den Fällen 1 und 2 ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die von der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StP O betroffenen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin P . nicht festgestellt, 2 3 4 5 6 - 4 - aber zu seinen Lasten berücksichtigt hat , dass "die konkret festgestellten Taten nur ein Ausschnitt einer Tatserie sind". Zwar ist es zulässig, bei der Strafzumessung zu b erücksichtigen, dass der Angeklagte weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat. Vorausse t- zung dafür ist jedoch, dass die weiteren Taten prozessordnungsgemäß festg e- stellt sind. Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht ist unzulässig (vgl. BGH, Beschl uss vom 12. September 2012 - 5 StR 425/12, NStZ - RR 2012, 368). Die Taten müssen auch jedenfalls so konkret festgestellt sein, dass sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516). Nach den getroffenen Feststellungen bleibt offen, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte - über die abgeurteilten Taten im gleichen Zeitraum hinaus - innerhalb von sechs Jahren nach dem Jahreswechsel von 2000 zu 2001 zum Nachteil der Neb enklägerin P . begangen hat. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es in diesem Zeitraum "mehrfach zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten" gekommen sei. Wann dies der Fall war, konnte die Jugen d- kammer nicht feststellen. Nähere Einzelheiten des jewei ligen Geschehensa b- laufs vermochte sie nicht zu klären. Die Ausführungen genügen daher nicht 7 8 - 5 - dem Erfordernis ausreichend bestimmter Feststellungen zu solchen Taten, die trotz Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO strafschärfend b e- rücksichtigt werd en können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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