BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 260/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin vom 22. M344rz 2006 und vom 12. Juli 2006 ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, ihr f374r das Revi-sionsverfahren Rechtsanwalt W. aus beizuordnen, bedarf es nicht, da Rechtsanwalt W. bereits durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 8. Februar 2006 zum Beistand der Nebenkl344gerin bestellt worden ist. 1 Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschlie337lich der Revisions-hauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). 2 Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanovi Roggenbuck Appl
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