BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 260/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Februar 2006 im Strafausspruch dahin erg344nzt, dass zum Ausgleich f374r die 100 Stunden gemeinn374tzige Arbeit, die der Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Erfurt am 8. Mai 2003 erteilten Bew344hrungsauflage geleistet hat, drei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten anzurechnen sind. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier F344l-len unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 8. Mai 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Die 334berpr374fung des Urteils auf die vom Ange-klagten allein erhobene Sachr374ge hat bis auf die aus dem Tenor ersichtliche 304nderung im Strafausspruch, die aus den Gr374nden, die der Generalbundesan-walt in seiner Zuschrift vom 5. Juli 2006 zutreffend dargelegt hat und denen sich 1 - 3 - der Senat anschlie337t, erforderlich war, keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanovi Roggenbuck Appl
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