BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 260/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. August 2008 gem344337 247 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Antr344ge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. August 2007 mit Verfahrensr374gen werden als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 6. August 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den An-geklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachr374ge und auf Verfahrensr374gen 1 - 3 - gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Antr344ge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensr374gen sind unzul344ssig. 2 Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, erhobenen Verfahrensr374ge kommt eine Wieder-einsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die R374ge nach dem eige-nen Vortrag von Rechtsanw344ltin H. durch bereits in der Hauptverhandlung vom 6. August 2007 374berreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar 2008 abgelaufenen Revisionsbegr374ndungsfrist geltend machen lie337. 3 Was die im Schriftsatz vom "10. Januar 2008", eingegangen beim Land-gericht am 12. Februar 2008, der Rechtsanw344ltin H. bzw. in dem undatierten Schriftsatz der Rechtsanw344ltin B366. , beim Landgericht eingegangen am 11. Februar 2008, erhobenen Verfahrensr374gen betrifft, liegt zwar eine besonde-re Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begr374ndeten Verfahrensr374ge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 12; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 44 Rdn. 7 ff.). Denn den Verteidigerinnen war trotz mehrerer Nachfragen innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist keine - insoweit erforderli-che - Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung erm366glicht worden. Nach Erhalt der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls am 23. Januar 2008 haben die Verteidigerinnen die Verfahrensr374gen jedoch entgegen 247 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht inner- 4 - 4 - halb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nachgeholt (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08). Im 334brigen h344tten die Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts auch im Fall ordnungsgem344337er Anbringung keinen Erfolg gehabt. 5 2. Die sich auf den dritten Befangenheitsantrag vom 6. August 2007 be-ziehende R374ge des Angeklagten B. (Revisionsbegr374ndung von Rechts-anw344ltin St. -Br. ) ist unbegr374ndet. Zu Recht hat das Landgericht vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessgeschehens an dem betreffenden Hauptverhandlungstag aus der Ank374ndigung von Rechtsanw344ltin B366. "Das bringt nichts, da337 Sie heute auf Biegen und Brechen fertig werden wollen. Ich garantiere Ihnen, da337 Sie heute nicht fertig werden; wenn n366tig, verhandele ich mit Ihnen bis 1.00 Uhr" gefolgert, dass durch die von den Verteidigerinnen bei-der Angeklagter beantragte Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur ver-schleppt werden sollte (247 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO). 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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