BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 26/09 vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 8. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 1. Juli 2008 werden mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Angeklagten B. und Be. der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei rechtlich zusammentref-fenden F344llen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und die Angeklagten M. und Me. der Anstif-tung zur gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei rechtlich zusam-mentreffenden F344llen in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig sind. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen R374cktritt vom ver-suchten schweren Raub verneint hat (UA S. 53 oben), reicht im Zusammenhang mit den Urteilsfeststellungen UA S. 32 hier aus. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - 334ber die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO 247 464 Abs. 3 Zust344ndigkeit 3; BGH, Beschl374sse vom 21. M344rz 2006 226 4 StR 110/05 226 und vom 25. November 2008 226 4 StR 414/08). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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