BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 261/01 vom 5. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Februar 2001 mit den Feststellu n - gen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu e i - ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, seine Fah r - erlaubnis "eingezogen" sowie eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahre r - laubnis von zwei Jahren festgesetzt. Von den Vorwürfen der falschen Verdc h - tigung und der Nötigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsa n - waltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich nur d a - gegen, daß das Landgericht einen Teil der angeklagten Tatvorwürfe durch B e - schluß in der Hauptverhandlung abgetrennt hat; sie macht einen Verstoß g e - gen die umfassende Kognitionspflicht des Tatrichters geltend. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. 1. Mit der Anklage vom 6. Dezember 2000, die vom Landgericht unve r - ndert zugelassen wurde, legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter anderem ein Verbrechen der Geiselnahme sowie versuchten Betrug zur Last. - 4 - Danach bedrngte der Angeklagte den ihm bekannten Zeugen E. seit April 2000, zur Herbeifhrung eines vorgetuschten Verkehrsunfalls mit seinem Fahrzeug auf den Pkw des Angeklagten aufzufahren; hierdurch sollten diesem Leistungen aus der Haftpflichtversicherung verschafft werden. Nach anderen Drohungen habe der Angeklagte am 27. Juli 2000 die Ehefrau und den zwe i - jhrigen Sohn des Zeugen entfhrt und zu unbekannten Mitttern verbracht und den Zeugen E. mit der Ankndigung, beide zu töten, dazu veranlaût, in der Nacht zum 28. Juli 2000 auf der Bundesautobahn A 7 mit einem Lkw seines Arbeitgebers auf den Pkw des Angeklagten aufzufahren, den dieser zuvor a b - sichtlich stark abgebremst hatte; danach seien die Ehefrau und der Sohn des Zeugen wieder freigelassen worden. Gegenber dem Haftpflichtversicherer habe der Angeklagte sodann mit Anwaltsschreiben vom 7. August 2000 einen Schaden in Höhe von 15.605,91 DM geltend gemacht; zur Zahlung sei es nicht gekommen, weil der Zeuge E. sich der Polizei offenbart habe. Das Landgericht hat den Angeklagten, der insoweit gestndig war, w e - gen versuchten Betrugs verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge E., der zunchst unentschlossen war, die He r - beifhrung eines vorgetuschten Verkehrsunfalls im April 2000; hiernach sollte der Zeuge 6.000 DM aus der erwarteten Versicherungsleistung erhalten. Nachdem im Mai 2000 konkrete Tatplanungen wegen Bedenken des Zeugen aufgegeben worden waren, wurde das Vorhaben in der geschilderten Weise in der Nacht zum 28. Juli 2000 durchgefhrt; mit Anwaltsschreiben vom 7. August 2000 lieû der Angeklagte den Schaden in der genannten Höhe geltend m a - chen. Den Vorwurf der Geiselnahme hat das Landgericht in der Hauptve r - handlung durch Beschluû mit der Begrndung abgetrennt, die Beweisaufna h - - 5 - me wrde eine auûerplanmûige Fortsetzung der Hauptverhandlung erfordern, welche der Kammer aufgrund ihrer sonstigen Belastung nicht mglich sei. 2. Die hiergegen gerichtete Rge einer Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO ist begrndet. a) Eine Abtrennung von Verfahrensteilen ist zulssig, wenn es sich bei dem abgetrennten Verfahrensstoff um selbstndige prozessuale Taten handelt (vgl. BGHSt 18, 238, 239; BGH NJW 1953, 836). Unzulssig ist sie aber, wenn sie eine Aufspaltung ein und derselben prozessualen Tat, also des von der Anklage umfaûten geschichtlichen Vorgangs bewirken wrde, denn hierdurch wird gegen die Pflicht zur einheitlichen Aburteilung gemû § 264 Abs. 1 StPO verstoûen. Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht z u - gngliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Stra f - taten (vgl. BGHSt 29, 288; 38, 37, 39 ff.; 43, 96, 98) vor, sondern kann auch bei sachlich-rechtlich selbstndigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es nach stndiger Rechsprechung darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknpft sind, daû der Unrechts- und Schuldgehalt der e i - nen Handlung nicht ohne die Umstnde richtig gewrdigt werden kann, die zu der anderen Handlung gefhrt haben, und daû die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatrlich aufspalten wrde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 17; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255; 45, 211, 213; vgl. Engelhard in KK StPO 4. Aufl. § 264 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2; Pfeiffer StPO 3. Aufl. § 264 Rdn. 2, jeweils m.w.N.). Eine zeitliche und rumliche Trennung der Vorgnge steht ihrer Beurteilung als einheitliche Tat unter diesen Vorau s - setzungen nicht entgegen (BGHSt 35, 60, 62; 45, 211, 213; BGH NStZ 1999, 523). - 6 - b) Nach diesen Maûstben durfte vorliegend eine Verfahrenstrennung nicht erfolgen. Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tatidentitt zwischen einer vorstzlichen Brandstiftung zum Zweck des Versicherungsbetrugs und der betrgerischen Geltendm a - chung des hierdurch verursachten Schadens (vgl. BGHSt 45, 211). Anders als in jenem Fall bestand hier an der vorstzlichen Herbeifhrung des angeblichen Schadensfalls auch dann kein Zweifel, wenn die Umstnde, welche zur Mitwi r - kung des beteiligten E. fhrten, offenblieben; daher hat das Landgericht aus seiner Sicht folgerichtig ausgefhrt, die Abweichung zwischen den Darstellu n - gen des Angeklagten und der Zeugen E. sei unerheblich, da der Beweggrund fr die Mitwirkung des Zeugen E. fr die rechtliche Beurteilung des versuchten Betrugs unerheblich sei (UA S. 9). Hierbei hat das Landgericht jedoch bersehen, daû die in der Anklage geschilderten Taten sich schon in ihrem uûeren Ablauf - wenn auch nicht in den tatbestandlichen Handlungen - berschnitten: Legt man den in der Anklage geschilderten Sachverhalt zugrunde, so war der vorgetuschte Verkehrsunfall - der jedenfalls auch den Tatbestand der Sachbeschdigung an dem fr beide Beteiligten fremden Firmen-Lkw verwirklichte - nicht nur das fr den nachfo l - genden Betrugsversuch ausgenutzte Schadensereignis, sondern zugleich die Vollendung der durch die Geiselnahme verwirklichten Ntigung des Zeugen E.. Unter diesen Umstnden konnte der Unrechts- und Schuldgehalt der nachfo l - genden Tat nicht unabhngig davon beurteilt werden, ob der Erfolg, dessen tuschender Ausnutzung sie diente, durch ein gravierendes Verbrechen oder aufgrund freiwilliger Vereinbarung der Beteiligten herbeigefhrt worden war. Dies drngt sich schon unter dem Gesichtspunkt des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB auf. - 7 - 3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzu n - gen fr eine mgliche Einziehung des von dem Angeklagten gefhrten Pkw nher zu prfen. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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