BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 261/09 vom 31. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. Februar 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgr374nde we-gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung verurteilt ist; die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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